Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Arbeitsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben oder an Maßnahmen teilnehmen, die ihre Eingliederungsaussichten verbessern können (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), können durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) und Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie durch Übernahme von Maßnahmekosten durch die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften bzw. die Optionskommunen gefördert werden. Als Maßnahmekosten können diejenigen Aufwendungen z.B. Lehrgangskosten, Fahrtkosten zwischen Wohnung und Maßnahmestätte übernommen werden, die für die berufliche Eingliederung im Einzelfall notwendig sind.
§§ 44, 45 Sozialgesetzbuch III; § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II
Zuständig: Agenturen für Arbeit, Jobcenter
www.arbeitsagentur.de