Mietwohnungen, Umwandlung in Eigentumswohnungen
Werden Wohnräume nach Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt und an einen Dritten veräußert, gilt, sofern der Mieter nicht sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt, Folgendes:
Der Erwerber kann sich auf Eigenbedarf erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 3 Jahren seit seiner Eintragung im Grundbuch berufen.
In bestimmten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, welche durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt sind (Wohnungsgebieteverordnung), beträgt diese Sperrfrist für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder auch wegen (anderweitiger) angemessener wirtschaftlicher Verwertung der Wohnung 10 Jahre.
Auch danach werden diese Kündigungsgründe nicht berücksichtigt, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.
Für preisgebundene bzw. nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnungen gilt darüber hinaus, dass Eigenbedarfskündigungen so lange ausgeschlossen sind, wie die Wohnungen den auf Grund der Förderung begründeten Belegungs- oder Mietbindungen unterliegen.
§§ 573 ff., 577, 577a, 574 bis 574c Bürgerliches Gesetzbuch; Wohnungsgebieteverordnung vom 13.02.2007, GVBI. S.192; Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz; Artikel 16 Absatz 5 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz
Zuständig: Landratsämter und kreisfreie Städte, Große Kreisstädte