Mutter und Kind, Hilfen für
Mutter-Kind-Wohneinrichtungen
Mütter, aber auch Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, können gemeinsam mit dem Kind betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in dieser Wohnform betreut werden. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische und berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt bzw. eine Berufstätigkeit aufnimmt.
§ 19 Sozialgesetzbuch VIII
Zuständig: Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Arbeitsbefreiung bei Pflege eines kranken Kindes
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Beaufsichtigung und Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes (im Sinne der Familienversicherung) erforderlich ist, eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind noch nicht 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte 20 Arbeitstage) pro Kalenderjahr. In jedem Kalenderjahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 50 Arbeitstage) beansprucht werden. Während dieser Zeit wird Krankengeld gezahlt und unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt, sofern nicht aus dem gleichen Grund anderweitig eine bezahlte Freistellung gewährt wird (siehe arbeitsrechtlichen Anspruch bei Arbeitsbefreiung). Der Freistellungsanspruch kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 45 Sozialgesetzbuch V
Zuständig: Arbeitgeber, Gewerkschaften, gesetzliche Krankenkassen
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