Pflegende Angehörige
Seit 1998 werden Fachstellen für pflegende Angehörige aus dem Förderprogramm "Bayerisches Netzwerk Pflege" gefördert. Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen erhalten hier Rat, Hilfe und Entlastung durch speziell geschulte Fachkräfte für Angehörigenarbeit. Die Fachstellen bieten darüber hinaus oftmals besondere Hilfen für Angehörige von demenzkranken Menschen an, z.B. niedrigschwellige Betreuungsangebote (Betreuungsgruppen und Helferkreise, s. u.) und Angehörigengruppen, zur stundenweisen Entlastung der Angehörigen.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (insbesondere demenzkranke Menschen), erhalten monatlich bis zu 100 / 200 € für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen aus der Pflegeversicherung.
Dieser Betrag kann u. a. für sogenannte Niedrigschwellige Betreuungsangebote verwendet werden.
Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, bei denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung dementer Menschen in Gruppen (Betreuungsgruppen) oder im häuslichen Bereich (Helferkreise) zur stundenweisen Entlastung übernehmen. Zur Verbesserung der Versorgungssituation v. a. demenzkranker Versicherter werden Niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie weitere Maßnahmen zur Stärkung von Ehrenamt und Selbsthilfe (z.B. Angehörigengruppen) im Bereich der häuslichen Pflege nach dem §§ 45 c und d Sozialgesetzbuch XI gefördert.
Fachliche Unterstützung für pflegende Angehörige bieten die Pflegekurse und die häusliche Pflegefachberatung.
Für pflegende Angehörige übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beitragszahlung zur Rentenversicherung.
Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf (unbezahlte) vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit beträgt längstens 6 Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Pflegezeit ist am Stück zu nehmen. Der Beschäftigte muss die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Pflege endet die Pflegezeit vorzeitig 4 Wochen nach dem Eintritt der veränderten Umstände. Pflegende Angehörige genießen von der Ankündigung bis zur Beendigung besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nur in besonderen Fällen kündigen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbeaufsicht) zustimmt. Angehörige haben Anspruch auf 10 Tage (unbezahlter) Freistellung für die Organisation der bedarfsgerechten Pflege pflegebedürtiger naher Angehöriger.
Während der Pflegezeit sind Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung möglich. Zudem sind Angehörige versichert nach dem Recht der Arbeitsförderung (Sozialgesetzbuch III).
Siehe auch Familienpflegezeit
Siehe auch Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei
§§ 44, 44a, 45, 45a-45d Sozialgesetzbuch XI; Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen („Bayerisches Netzwerk Pflege“); Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetze (AVSG)
Zuständig: Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Landratsämter und kreisfreie Städte