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Pflegezeit, Kündigungsschutz während

Beschäftigte, die von der Freistellung wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit Gebrauch machen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz:

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung nicht kündigen. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich, wenn das Gewerbeaufsichtsamt die Kündigung zulässt. Auskünfte zum Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz erteilen die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 5 Pflegezeitgesetz


Zuständig: Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)

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