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Pflegschaft für Minderjährige

Eine Pflegschaft wird durch Bestellung eines Pflegers bei einem Fürsorgebedürfnis für besondere Angelegenheiten angeordnet. Diese können z.B. sein:

  • Ergänzung der elterlichen Vertretung, wenn die Eltern an der Besorgung von Angelegenheiten (tatsächlich oder rechtlich) verhindert sind;
  • Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht;
  • Wahrung der Interessen von unbekannten Beteiligten.

§§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII; §§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch

Zuständig: Familiengerichte bei den Amtsgerichten, Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten

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