Pflegschaft für Minderjährige
Eine Pflegschaft wird durch Bestellung eines Pflegers bei einem Fürsorgebedürfnis für besondere Angelegenheiten angeordnet. Diese können z.B. sein:
- Ergänzung der elterlichen Vertretung, wenn die Eltern an der Besorgung von Angelegenheiten (tatsächlich oder rechtlich) verhindert sind;
- Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht;
- Wahrung der Interessen von unbekannten Beteiligten.
§§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII; §§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
Zuständig: Familiengerichte bei den Amtsgerichten, Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten