Praxisgebühr
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Quartal erfolgt, als Zuzahlung einen Betrag von 10 € an den Leistungserbringer. Zu den Leistungserbringern, an die die Praxisgebühr zu leisten ist, zählen neben den Vertragsärzten beispielsweise auch medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen, Krankenhausambulanzen sowie Leistungserbringer, die an der integrierten oder der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.
Die Zuzahlung entfällt bei Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft (Schwangerschaft, Hilfen bei), bei Schutzimpfungen, bei Gesundheitsuntersuchungen (Gesundheits-check-up, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur) sowie für die jährliche Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt.
Die Praxisgebühr wird bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.
§ 28 Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenversicherung