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Rundfunk- und Fernsehgebühren, Befreiung von

Durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ist ab 01.04.2005 die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht neu geregelt worden. Danach werden Privatpersonen,

auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Antrag ist bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen. Die Befreiung kommt in der Regel nur für den Haushaltsvorstand, dessen Ehegatten oder einem Haushaltsangehörigen, der zu einem der oben genannten Personenkreise gehört, für von ihm selbst zum Empfang bereit gehaltene Geräte in Betracht.

Sonderregelungen bestehen für Befreiungen in besonderen Härtefällen und für Rundfunkempfangsgeräte in bestimmten Einrichtungen.

Die Befreiung umfasst die monatliche Gebühr für Radioempfang von 5,76 €, für Fernsehempfang von 17,98 € bzw. die Einheitsgebühr für Radio und Fernsehen zusammen von ebenfalls 17,98 € (Stand: 01.01.2009).

Zuständig: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

www.gez.de

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