Seelisch behinderte Kinder, Leistungen für
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, erhalten je nach der besonderen Situation Eingliederungshilfen. Diese werden in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt.
Daneben sind möglich:
Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche
§ 35a Sozialgesetzbuch VIII
Zuständig: Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten