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Sozialversicherung

Im Rahmen des Sozialgesetzbuches hat jeder ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. In dieser werden ca. 90 % der Bundesbürger kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung Freiwillige Versicherung die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mutterschaft Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei, Mutterschutz, Minderung der Erwerbsfähigkeit Renten und Alter Altersrenten gewährt. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Versicherten Hinterbliebene, Hilfen für, Rentnerkrankenversicherung sowie für ausländische Arbeitnehmer und deren im Heimatland verbliebene Familienangehörigen aufgrund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft sowie Sozialversicherungsabkommen. Siehe auch Selbstständige, soziale Sicherung für

§ 4 Sozialgesetzbuch I

Träger der Sozialversicherung sind

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung die (Allgemeinen) Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen;
  • in der sozialen Pflegeversicherung die bei den Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet);
  • in der gesetzlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Deutsche Rentenversicherung Schwaben) und die landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • in der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse des Bundes;
  • in der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit mit der Hauptstelle in Nürnberg, den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit.

Die genannten Träger sind selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaften, die sich selbst verwalten und über die der Staat nur eine begrenzte Aufsicht ausübt. Durch die Selbstverwaltung wirken Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Willensbildung des Versicherungsträgers und beim Vollzug seiner Aufgaben mit.

Für die Zweige der Sozialversicherung sind Rechtsgrundlagen das Sozialgesetzbuch V, das Sozialgesetzbuch VI, das Sozialgesetzbuch VII, das Sozialgesetzbuch XI, das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), das Künstlersozialversicherungsgesetz und das Sozialgesetzbuch III.

Zuständig: Sozialversicherungsträger; Versicherungsämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Gemeindeverwaltungen; für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch Versichertenberater der Rentenversicherungsträger

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