Übergangsgeld
Gesetzliche Rentenversicherung
In der Rentenversicherung wird für die Zeit der Teilnahme an Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld gezahlt. Es berechnet sich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in der gleichen Weise wie das Krankengeld grundsätzlich aus 80 % des zuletzt vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelts; für pflichtversicherte Selbstständige und freiwillig Versicherte errechnet sich das Übergangsgeld aus 80 % des Einkommens, das der Beitragszahlung vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bzw. der Arbeitsunfähigkeit entspricht.
Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld für einen Rehabilitanden, der mindestens ein Kind hat oder ein Stiefkind in seinen Haushalt augenommen hat oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Rehabilitanden pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %, für alle übrigen Versicherten 68 %. Laufendes Übergangsgeld wird – wie die Renten (Rentenanpassung) – an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Gleichzeitig gezahltes Arbeitsentgelt ist mit dem Nettobetrag anzurechnen.
Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, können diese jedoch aus Gründen, die der Rehabilitand nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, so ist Übergangsgeld auch für die Zwischenzeit zu gewähren, wenn Arbeitsunfähigkeit fortbesteht und weder Krankengeld noch Arbeitsentgelt gezahlt wird, oder wenn dem Rehabilitanden keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.
Während des Bezuges von Übergangsgeld besteht weiterhin Versicherungspflicht.
§§ 20, 21 Sozialgesetzbuch VI; §§ 45-52 Sozialgesetzbuch IX
Gesetzliche Unfallversicherung
In der Unfallversicherung erhält der Verletzte Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn er arbeitsunfähig oder wegen der Teilnahme gehindert ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
§ 49 Sozialgesetzbuch VII
Behinderte Menschen
Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie an Maßnahmen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Für die Höhe des Übergangsgeldes ist zunächst eine Berechnungsgrundlage zu bilden. Diese beträgt grundsätzlich 80 % des erzielten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt; daneben gibt es Sonderfälle. Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld bei einem behinderten Menschen, der mindestens ein Kind hat oder deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den behinderten Menschen pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %. Alle übrigen behinderten Menschen erhalten 68 % der Berechnungsgrundlage.
Übergangsgeld wird auch vom Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation gezahlt. Während medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation können – je nach Leistungsträger - Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.
§§ 45-52 Sozialgesetzbuch IX
Kriegsopferversorgung
Kriegsopfer (Beschädigte) erhalten Übergangsgeld, wenn sie wegen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können; in bestimmten Fällen wird anstelle des Übergangsgeldes eine Unterhaltsbeihilfe gewährt (siehe hierzu Kriegsopferfürsorge, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt im Wesentlichen wie in der Renten- und Unfallversicherung (siehe oben).
§ 26a Bundesversorgungsgesetz
Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle