Vermittlungsgutschein
Mit Hilfe des Vermittlungsgutscheins können Arbeitsuchende kostenlos die Bemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch nehmen. Ab dem 1. April 2012 geht der Vermittlungsgutschein nach dem bisherigem § 412g SGB III im neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf. Für diesen gelten folgende Voraussetzungen: Einen Vermittlungsgutschein erhält auf Antrag, wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Arbeitslosengeld II hat und innerhalb von einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos war. Der Vermittlungsgutschein kann regional und zeitlich begrenzt werden.
Nach erfolgreicher Arbeitsvermittlung erhält der Vermittler von der Agentur für Arbeit die auf dem Gutschein vermerkte Vergütung (2.000 €), wobei ein Drittel der Vergütung erst nach 6-wöchigem und zwei Drittel der Vergütung nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann die erfolgreiche Arbeitsvermittlung in Höhe von bis zu 2.500 € vergütet werden.
§ 45 Sozialgesetzbuch III; § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II
Zuständig: Agenturen für Arbeit, Jobcenter