Verpfändung bei Sozialleistungen
Ansprüche auf die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst- oder Sachleistungen (Sozialleistungen) können nicht verpfändet werden. Dagegen ist die Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie deren Übertragung (Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen).
§ 53 Sozialgesetzbuch I