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Versorgungskrankengeld

Das Versorgungskrankengeld steht während einer Heilbehandlung oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu, solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es beträgt 80 % des Regellohns und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

§§ 16-16h Bundesversorgungsgesetz

Zuständig: Gesetzliche Krankenkassen, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt

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