Voraussetzungen für das Betreiben von Medizinprodukten
Medizinprodukte dürfen nur von einschlägig ausgebildeten Personen angewendet werden, die über die dafür erforderlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen. Anwender von Medizinprodukten müssen anhand der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung eingewiesen worden sein.
Der Betreiber darf nur Personen mit der Anwendung beauftragen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Grundsätze für das Betreiben und die Anwendung von Medizinprodukten
Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und in mängelfreiem Zustand sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechend errichtet, betrieben, angewendet und aufbereitet werden. Sie dürfen nicht betrieben oder angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.
Die Gewerbeaufsicht überwacht die Anforderungen für das Betreiben von Medizinprodukten.