Im öffentlichen Dienst hat Bayern selbst die Möglichkeit, die Bedingungen für Frauen und Männer rechtlich zu regeln und für Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit zu sorgen.
Mit dem 2006 geänderten und jetzt unbefristet geltenden Bayerischen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern - kurz BayGlG - wurde dafür 1996 der entscheidende Grundstein gelegt.
Der Vierte Bericht wurde am 9. November 2011 im Landtag präsentiert. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Berichtzeitraum 2005 bis 2009; zusätzlich beleuchtet er die gesamte Laufzeit des Gesetzes seit 1996. Die Bilanz ist klar positiv: Mit den gesetzlichen Maßnahmen und Vorgaben kann die angestrebte tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden.
Insbesondere die Gesamtsituation von Frauen in der öffentlichen Verwaltung Bayerns hat sich weiter verbessert und ihr Anteil ist in allen wichtigen Bereichen angestiegen.
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Frauenanteil in Führungs- und Leitungsfunktionen
Der Frauenanteil in Führungs- und Leitungsfunktionen beim Freistaat Bayern hat sich in rund zehn Jahren fast verdoppelt und erreichte 2007 28,9 Prozent!

Im öffentlichen Dienst ist die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit durch vorbildliche Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitflexibilisierung, Wohnraum- und Telearbeit meist gut gelöst. So arbeiteten 2009 34,6 Prozent (1996: 18,9 Prozent) aller Beschäftigten des Freistaates in Teilzeit, davon waren 76,0 Prozent (1996: 92,2 Prozent) Frauen und 24,0 Prozent (1996: 7,8 Prozent) Männer. Auch in Führungs- und Leitungsfunktionen wird Teilzeitarbeit genutzt:
Anzahl Beschäftigter in Führungspositionen 2007
| Beschäftigungsart | Frauen | Männer | Gesamt |
|---|---|---|---|
| Gesamt | 8.260 | 20.305 | 28.565 |
| Vollzeit | 4.399 | 17.477 | 21.876 |
| Teilzeit | 3.861 | 2.828 | 6.689 |
Im Vierten Bericht wurde erstmals der (unbereinigte) Entgeltunterschied zwischen Männern und Frauen für den Freistaat Bayern berechnet:
Frauenanteile im Freistaat Bayern
| Frauenanteil in Prozent | |
|---|---|
| Anzahl der Beschäftigten | 50,0 |
| Vollzeitäquivalente | 45,9 |
| Grundbezüge | 43,3 |
Der Entgeltunterschied im Freistaat beträgt 5,7 Prozent
Eine Entgeltdifferenz von 5,7 Prozent ist angesichts eines Vergleichswerts von 8,2 Prozent im öffentlichen Dienst der Länder (Deutschland) und von 23 Prozent in der Privatwirtschaft ein guter Wert. Der festgestellte unbereinigte Entgeltunterschied entstammt nicht einer grundsätzlichen Diskriminierung eines Geschlechts oder einer je nach Geschlecht unterschiedlichen individuellen Vergütung. Verantwortlich sind vielmehr Berufswahlverhalten, unterschiedliche Frauen- und Männeranteile in den einzelnen Laufbahn- und Bedienstetengruppen, teilzeitbedingte Einflüsse sowie geschlechterspezifische Altersstruktur.
Die Frauenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung Staatsministerin Christine Haderthauer hat am 9. November 2010 im Bayerischen Landtag den Vierten Bericht der Staatsregierung zur Umsetzung des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern vorgestellt. Nachfolgend finden Sie den Bericht als Broschüre zum Download bzw. Sie können die Broschüre auch kostenlos anfordern.
Hinweis: Informationen zum Gleichstellungskonzept 2003 des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (gültig für die Behörden und Dienststellen im Geschäftsbereich des Ministeriums) finden Sie unter www.sozialministerium.bayern.de/wir/gleichstellung.php
Weiterführende Informationen
- Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG)
- Gesetz zur Änderung des BayGlG vom 23. Mai 2006
- Gesetz zur Änderung des BayGlG vom 23. Mai 2006; Vollzugshinweise zu den Änderungen
- Arbeitshilfe zur Umsetzung der Art. 16 - 19 BayGlG
- Vierter Bericht der Bayerischen Staatsregierung über die Umsetzung des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern
- Präsentation zum Vierten Gleichstellungsbericht
- Dritter Bericht zur Umsetzung des BayGlG - Berichtszeitraum 01.07.1996 bis 31.12.2004
- Folienpräsentation zum Dritten Bericht
- Zweiter Bericht zur Umsetzung des BayGlG - Berichtszeitraum 01.07.1999 bis 30.06.2002