Das wohl bedeutendste und bekannteste Gesetz im Rahmen des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Das Jugendschutzgesetz teilt sich in zwei Teile:
Im ersten Teil ist der Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im zweiten Teil der Jugendschutz in den Medien geregelt. Zu berücksichtigen ist, dass das Jugendschutzgesetz nur Regelungen zu Trägermedien (z.B. Videos, DVDs, Computerspiele, CDs, Plakate, Zeitschriften etc.) umfasst. Regelungen zum Rundfunk und zum Internet finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
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Regelungen
Der Jugendschutz in der Öffentlichkeit umfasst insbesondere folgende Regelungen:
Aufenthaltsbestimmungen in Gaststätten (§ 4 JuSchG) und bei Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 JuSchG).
Außerdem dürfen sie (unabhängig von einer solchen Begleitung) in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr in einer Gaststätte eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen (§ 4 Abs. 1 S. 1 JuSchG).
Jugendliche ab 16 Jahren hingegen bedürfen lediglich in der Zeit zwischen 24 und 5 Uhr der Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person, ihnen ist somit der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 JuSchG).
Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch aus-nahmslos nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 JuSchG).
Eine wirksame Erziehungsbeauftragung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
- Zwischen den Eltern bzw. der personensorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person muss eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall tatsächlich getroffen worden sein, mit der im Rahmen eines Auftragsverhältnisses die Aufsichts-pflicht als Teil der Personensorge übertragen wird. Die Verantwortung über die sorgfältige Auswahl der erziehungsbeauftragten Person obliegt den Eltern bzw. den personensorgeberechtigten Personen.
- Die Vereinbarung ist schriftlich nachzuweisen. Dies ist nicht der Fall bei einem unvollständig ausgefüllten Vordruck, der zwar von einem Personensorgeberechtigten unterschrieben wurde, ohne dass aber die erziehungsbeauftragte Person namentlich bekannt ist. Bloße "Blanko"-Antragsformulare, mit denen sich die Jugendlichen letztlich selbst eine erwachsene Person als Erziehungsbeauftragten aussuchen können, reichen damit keinesfalls für eine wirksame Beauftragung aus.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit ver-bundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss die Aufsichtspflicht tatsächlich wahrnehmen und objektiv in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Dies ist etwa dann nicht mehr der Fall, wenn die erziehungsbeauftragte Person nicht anwesend ist oder in Folge Alkohol- oder Drogenkonsums nicht mehr in der Lage ist, die Aufsichtspflichten zu übernehmen.
- Bei einem dauerhaften Aufenthalt der erziehungsbeauftragten Person in einem andern Raum, ist sie nicht in der Lage, den ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Die Erziehungsbeauftragung ist unwirksam.
- Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragten Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt.
- Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Gaststätte oder Veranstaltung besuchen. In anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig.
- Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. ein Elternteil bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Jugendliche beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.
Alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz sieht für spirituosenhaltige Getränke ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche vor. Die Abgabe dieser Erzeugnisse ist daher nur an über 18jährige zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG).
Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt dürfen aber an Jugendliche über 16 Jahren (bei einer Begleitung durch Personensorgeberechtigte an Jugendliche über 14 Jahren, § 9 Abs. 2 JuSchG) in Gaststätten, Verkaufsstellen und auch sonst in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen abgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG).
Die genannten Altersgrenzen gelten auch hinsichtlich der Gestattung des Verzehrs in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 JuSchG).
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (§ 10 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Näheres zu den Regelungen des Jugendschutzgesetzes
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Vollzug des Jugendschutzgesetzes
Neben den Regelungen an sich kommt auch dem Vollzug des Jugendschutzgesetzes eine entscheidende Aufgabe zu. Die Zuständigkeit für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt nach Landesrecht den Kreisverwaltungsbehörden. Um die Einhaltung des Jugendschutzes sicherzustellen und Verstöße zu ahnden, besteht die Möglichkeit, aber auch die Notwendigkeit, Kontrollen durchzuführen. Diese können von der zuständigen Verwaltungsbehörde allein, von der Polizei oder von beiden gemeinsam durchgeführt werden.
In der Praxis hat sich die Durchführung von gemeinsamen Kontrollen bewährt. Dies ergibt sich auch aus Art. 56 Abs.1 BayAGSG, der ein vertrauensvolles Zusammenwirken bei Jugendschutzkontrollen vorsieht.
Dringender Handlungsbedarf auf bundesgesetzlicher Ebene: Modifizierung der „erziehungsbeauftragten Person“ im Jugendschutzgesetz: Heraufsetzung des Mindestalters auf 25 Jahre, Vorlage eines schriftlichen Nachweises und Klarstellung, dass diese Begleitperson in der Lage sein muss, Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Näheres zur Zusammenarbeit im Jugendschutz
Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Fa-milie und Frauen und das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit dem Staatsminis-terium des Innern und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangreiche landesweite Vollzugshinweise erarbeitet. Damit sollen insbesondere Zweifelsfragen bei der Auslegung der verschiedenen Gesetze geklärt werden. Ebenso wurden die Vollzugsbehörden zu verstärkten Kontrollen und einer stärkeren Vernetzung "vor Ort" aufgefordert.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Vollzugshinweise für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz ein landesweit einheitlicher Bußgeldkatalog entwickelt.
Dabei wurden die Bußgelder gegenüber den bisher bestehenden Bußgeldkatalogen der einzelnen Kreisverwaltungsbehörden drastisch erhöht; in der Regel erfolgte eine Verdoppelung der jeweiligen Bußgelder.
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Übermäßiger Alkoholkonsum junger Menschen
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat darüber hinaus weitere Vollzugshinweise zur Problematik des übermäßigen Alkoholkonsums junger Menschen an die Ausführungsbehörden vor Ort gegeben. DieseVollzugshinweise sind mit dem Innen-, Wirtschafts- und Gesundheitsministe-rium sowie dem Bayerischen Landesjugendamt abgestimmt. Die Vollzugshinweise setzen sich mit den alkoholspezifischen Fragestellungen des Jugendschutzgesetzes, des Ladenschlussgesetzes sowie des Gaststättenrechts (insbesondere der Problematik der Flatrateparties) auseinander.
Ebenso thematisieren sie die rechtlichen Möglichkeiten zur Unterbindung des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit.
Gerade auch beim übermäßigen Alkoholkonsum junger Menschen ist eine enge interdisziplinäre Vernetzung „vor Ort“ zur Sicherstellung eines effektiven Jugendschutzes von elementarer Bedeutung.
Näheres zur Zusammenarbeit im Jugendschutz
Zur Eindämmung der Alkoholexzesse junger Menschen hat das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz das Präventionsprojekt HaLT - Hart am Limit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Bayern implementiert. Die Koordination obliegt der Bayerischen Akademie für Suchtfragen in Forschung und Praxis e. V. (BAS). Im Rahmen von "HaLT" werden Jugendliche, die wegen einer Alkoholintoxikation in einem Krankenhaus behandelt werden müssen, von Mitarbeitern der Suchthilfe aufgesucht und erhalten Beratung und Hilfeangebote. Ebenso soll riskantem Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen frühzeitig durch Sensibilisierung und Aufklärung präventiv begegnet werden. Die BAS unterstützt die Akteure durch Fortbildung und Beratung sowie einzelne Projekte mit einem Sachkostenzuschuss.
Mehr zum Thema Alkohlprävention
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Weiterführende Informationen
Die Information über den ordnungsrechtlichen Jugendschutz wird auf Landesebene vom Bay-erischen Landesjugendamt wahrgenommen.
Zudem hat das Bayerische Landesjugendamt ein Gesamtkonzept zum"Präventiven Kinder- und Jugendschutz" (1. Auflage, München 2007) vorgelegt.
Dazu gehören auch die o.g. Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz mit entsprechendem Bußgeldkatalog für die Kreisverwaltungsbehörden und die Polizei.
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Näheres zum Jugendmedienschutz