Fachliche Empfehlungen
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind in erster Linie beratende, unterstützende und fördernde Angebote für junge Menschen und ihre Familien. Mit ihrer breiten Palette leistet die Kinder- und Jugendhilfe einen wichtigen Beitrag, dem Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Geltung zu verleihen (§ 1 SGB VIII). Wo gegen dieses Recht verstoßen wird, muss die Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen tätig werden und im Falle andauernder Gefährdung das Familiengericht anrufen.
Mit der Novellierung des SGB VIII im Jahr 2005 wurde der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe in § 8a SGB VIII konkret formuliert. Er enthält, über den spezifischen Präventions- und Schutzcharakter hinaus, wichtige Grundaussagen für andere Hilfesysteme, zeigt insbesondere Wege der Kooperation im Kinderschutz auf und bringt eine besondere Kultur des Miteinanders der unterschiedlichen Fachdisziplinen unter Achtung der jeweiligen Hilfebeziehung zum Ausdruck.
Der Bayerische Landesjugendhilfeausschuss hat am 15. März 2006 Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII beschlossen. Diese können abgerufen werden unter: http://www.blja.bayern.de/themen/waechteramt/gewalt/Empfehlungen_8a.html.
Verbesserung des Kinderschutzes
Am 16. Mai 2008 sind in Bayern Gesetzesänderungen zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge und des Kinderschutzes in Kraft getreten. Diese beinhalten die Schaffung eines neuen Art. 14 GDVG (Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen) und Änderungen des Art. 80 BayEUG (Schulgesundheit). Vom Bayerischen Landtag wurde ein entsprechender Gesetzentwurf der Staatsregierung (Drs. 15/9366; siehe unten) am 24.04.2008 verabschiedet.
Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen ...
Durch die Einfügung des Art. 14 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz werden die Eltern verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen ("U-Untersuchungen" U1 bis U9, J1) sicherzustellen. Des Weiteren wird darin die Mitteilungspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Hebammen und Entbindungspfleger bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen sowie die verbindliche Zusammenarbeit der Gesundheitsbehörden mit den Jugendämtern beim Kinderschutz geregelt.
... und Schuleingangsuntersuchungen verpflichtend
Darüber hinaus beinhaltet Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen die Verpflichtung der Schülerinnen und Schülern zur Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung.
Bundeskinderschutzgesetz
Zum 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) in Kraft getreten, mit dem das in Bayern bereits erfolgreich praktizierte Konzept der KoKi-Netzwerke frühe Kindheit nun auch zum bundesweiten Standard wird. Das Gesetz verfolgt mit der Unterstützung von Netzwerken 'Früher Hilfen' den Ansatz, Eltern frühzeitig in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken damit Überforderungssituationen vermieden werden, die zu Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern führen können.
Weiterführende Informationen
- Art. 14 Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (GVBl S. 158)
- Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (GVBl S. 158)
- Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 20. November 2007 (PDF, 203 KB)
- • Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)