- B. Handlungsfelder der Jugendarbeit und der Jugendhilfe -

5.1 Gesetzlicher Jugendschutz

Der gesetzliche Jugendschutz ist seit Jahren im "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" und im "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte" geregelt.

Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit beinhaltet Regelungen zur Alterskennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern. Damit soll bewirkt werden, daß Kinder und Jugendliche keine ungeeigneten Kinofilme ansehen und sich nicht für ihre Altersstufe ungeeignete Videokassetten ausleihen können. Zugleich bedeutet die Alterskennzeichnung eine wertvolle Orientierungshilfe für Eltern und Erzieher.

Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte ermöglicht die Indizierung von Schriften, aber auch von Bild- und Tonaufzeichnungen, die sittlich desorientieren. Indizierte Medien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht und nicht beworben werden. Anträge auf Indizierung können von allen Jugendämtern, dem Landesjugendamt und den Obersten Landesjugendbehörden gestellt werden. Zahlreiche Jugendämter machen davon Gebrauch. Im staatlichen Bereich ist es insbesondere Aufgabe des Landesjugendamtes, das vorhandene Angebot an Medien zu überprüfen und ggf. Indizierungsanträge zu stellen.

Die Staatsregierung ist entschlossen,

Ergänzt werden die genannten Regelungen durch den Rundfunkstaatsvertrag und das Landesmediengesetz. Dort finden sich Regelungen über unzulässige Rundfunk- und Fernsehsendungen, über Sendezeitbeschränkungen sowie Bußgeldvorschriften. Nicht zuletzt auf Betreiben der Staatsregierung wurden die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages verschärft.

Die Staatsregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten und ggf. auf weitere Verbesserungen hinwirken.

Eine besondere Herausforderung sieht die Staatsregierung in den vielfältigen jugendungeeigneten und jugendgefährdenden Angeboten in den internationalen Datennetzen. Insbesondere die kinderpornographischen Angebote und Darstellungen im Internet erregen Abscheu und Empörung.

Die Staatsregierung hat deshalb schon vor geraumer Zeit Organisationseinheiten des Landeskriminalamtes und des Polizeipräsidiums München mit anlaßunabhängigen Recherchen in den Mediendiensten beauftragt. Ihre Aufgabe ist es, nach strafrechtlich relevanten Angeboten (Kinderpornographie, Gewaltverherrlichung etc.) im Internet zu fahnden, Hinweisen von Internet-Nutzern nachzugehen und die Strafverfolgung einzuleiten.

Die Staatsregierung wirkt nachdrücklich darauf hin, daß Mißstände in den internationalen Datennetzen -wie gewaltverherrlichende oder (kinder-)pornographische Angebote- durch klare Verbotsregelungen und strafrechtliche Verfolgung bekämpft werden. Sie hat deshalb bei den Verhandlungen zum Mediendienste-Staatsvertrag strikt darauf geachtet, daß in ihm Regelungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter und über unzulässige oder nur eingeschränkt zulässige Angebote verankert wurden. Sie hat auch wesentlichen Einfluß auf das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz des Bundes genommen, um auch im Bereich der über die Datennetze laufenden Individualkommunikation den Jugendschutz sicherzustellen.

Wegen der internationalen Verflechtung der Datennetze können die bestehenden Probleme auf nationaler Ebene nur zum Teil gelöst werden. Die Staatsregierung fordert deshalb von der Bundesregierung, auch auf internationaler Ebene -beginnend bei der Europäischen Union- auf verbindliche Standards für den Jugendschutz in den internationalen Datennetzen hinzuwirken.

Die Staatsregierung hält es ferner für erforderlich,


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