- B. Handlungsfelder der Jugendarbeit und der Jugendhilfe -
Die Adoption dient ihrem Wesen nach dem Wohl der freigegebenen Kinder und nicht den - durchaus verständlichen - Kinderwünschen der Adoptionsbewerber. Aufgrund der geringen Zahl zur Adoption freigegebener Kinder müssen adoptionswillige Eltern lange Wartezeiten in Kauf nehmen und auch damit rechnen, daß ihnen kein Kind vermittelt werden kann. Durchschnittlich kommen in Bayern auf ein zur Adoption freigegebenes Kind ca. 15 Bewerberpaare. Adoption kann aber nicht den Gesetzen von Angebot und Nachfrage folgen. Zur Adoption freigegebene Kinder sind kein Wirtschaftsgut, das beliebig vermehrbar ist. Im Vordergrund muß immer das Wohl der zur Adoption freigegebenen Kinder stehen.
Der Entschluß, ein Kind zu seinem eigenen Wohl zur Adoption freizugeben, ist eine schwere und von hohem Verantwortungsbewußtsein getragene Entscheidung. Dieser reife Entschluß bedarf einer verstärkten gesellschaftlichen Wertschätzung und Akzeptanz. Abgebende Eltern oder Mütter als 'Rabeneltern' oder 'Rabenmütter' zu diffamieren, widerspricht dem Ziel einer humanen Gesellschaft, werdendes Leben bestmöglich zu schützen. Adoption ist ein lebenserhaltendes Gegenstück zum Schwangerschaftsabbruch. Durch Art. 5 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes wurde deshalb sichergestellt, daß im Rahmen der Schwangerenberatung nach § 219 StGB auch auf die Adoption als Möglichkeit zur Vermeidung eines Schwangerschaftsabbruchs hingewiesen wird.
Die Staatsregierung wird
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