Träger von Kindertageseinrichtungen bedürfen nach § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis, wenn in ihrer Einrichtung Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden. Dieser Tatbestand ist im BayKiBiG noch erweitert zum Beispiel auf Waldkindergärten, die über keinen Gebäudebezug verfügen und die kindbezogene Fördermittel in Anspruch nehmen wollen (Art. 9 BayKiBiG).
Zum Wohl des Kindes
Zweck dieser Vorschriften ist es, eine Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen auf Dauer auszuschließen. Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörden sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sowie die Regierungen. Diese stellen Anforderungen an die personale und sächliche Ausstattung der Einrichtung.
So gilt zum Beispiel das Fachkräftegebot: Eine Kindertageseinrichtung darf nur betrieben werden, wenn für die inhaltliche Arbeit mindestens eine Fachkraft verantwortlich zur Verfügung steht. Als Fachkraft gilt hier eine sozialpädagogische Kraft mit einer Ausbildung mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie.