Kindertageseinrichtungen benötigen eine Betriebserlaubnis, Tagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis. Die Regelung in § 43 SGB VIII zur Erlaubnis zur Kindertagespflege ist somit das Pendant zu § 45 SGB VIII, in dem die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung geregelt wird.
Qualifizierte Kinderbetreuung
Ziel der Pflegeerlaubnis ist die Sicherstellung fachlicher Mindestanforderungen. Dies betrifft einerseits die Qualifikation der Tagespflegepersonen, andererseits die Geeignetheit der für die Betreuung der Kinder vorgesehenen Räumlichkeiten.
Anforderungen an Tagespflegepersonen
Als geeignet gelten Tagespflegepersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Eltern und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Vor allem soll die Tagespflegeperson über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen. Diese erwerben Tagespflegepersonen in der Regel im Rahmen von Qualifizierungslehrgängen, die das Jugendamt oder ein beauftragter Tagespflegeverein anbieten.
Kindgerechte Räumlichkeiten
Die Räumlichkeiten müssen kindgerecht sein, also ausreichend groß sein und über ausreichend Rückzugsmöglichkeiten verfügen. Die Ausstattung soll anregungsreich sein. Gefahrquellen müssen, soweit möglich, beseitigt sein.
Art und Umfang der Pflegeerlaubnis
Die Pflegeerlaubnis gilt für fünf Jahre und befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.