Gesetzliche Grundlagen
Im 8. Buch Sozialgesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber die Grundlagen der Förderung in der Kindertagespflege und in Kindertageseinrichtungen geschaffen. Nach § 26 SGB VIII wird dem jeweiligen Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, hierzu Näheres über Inhalt und Umfang der dort festgelegten Aufgaben und Leistungen zu regeln. In § 74 a SGB VIII ist den Ländern ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt, die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln.
BayKiBiG des Landesgesetzgebers
Der Landesgesetzgeber hat von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und im BayKiBiG die Grundlagen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege geschaffen (Art 1 Satz 1 BayKiBiG). Der Anwendungsbereich ist dabei im Vergleich zum umfassenderen SGB VIII insoweit eingeschränkt, als das BayKiBiG nur für Einrichtungen und Tagespflegeverhältnisse gilt, die dem Bildungsaspekt besonders Rechnung tragen.
Verbindliche Ziele und Förderkriterien
Hierzu sind im BayKiBiG einschließlich Ausführungsverordnung verbindliche Bildungs- und Erziehungsziele und Förderkriterien für eine kommunale und staatliche Förderung (kindbezogene Förderung, Investitionskostenbezuschussung) beschrieben. Nachdem es sich dabei um keine umfassende Finanzierungsregelung handelt, kommt daneben eine unmittelbare Anwendung der in § 74 SGB VIII normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe in Betracht. Der Landesgesetzgeber orientiert sich an den Bestimmungen des Bundesgesetzgebers bzw. nimmt darauf ausdrücklich Bezug, dies betrifft beispielsweise die Bedarfsplanung und das Verfahren zur Betriebserlaubnis (siehe Art. 7 und 9 BayKiBiG).
Das Wichtigste in Kürze
Zu den wichtigsten Vorschriften des SGB VIII, die im Bereich der Kinderbetreuung zu beachten sind, zählen:
- § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung
- § 5 Wunsch- und Wahlrecht
- § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- § 22ff. Grundsätze der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
- § 24 Rechtsanspruch des Kindes auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
- § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
- § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
- § 47 Meldepflichten
- § 80 Jugendhilfeplanung
- § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung