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Grundsätze
Kommunen obliegt Planungsverantwortung
Die Kommunen sind für die rechtzeitige Bereitstellung und den Betrieb von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zuständig (Art. 5 BayKiBiG, Sicherstellungsgebot). Sie tragen die Planungs- und davon abgeleitet auch die Finanzierungsverantwortung für die hierzu erforderlichen Betreuungsangebote. Zur Feststellung des Bedarfs haben die Gemeinden die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder zu erheben und den festgestellten Bedarf regelmäßig zu aktualisieren. Einrichtungen, die diesem Bedarf entsprechen, haben Anspruch auf Feststellung der Bedarfsnotwendigkeit. Daraus leiten sich förderrechtliche Konsequenzen ab.
Gemeinden müssen Subsidiaritätsprinzip beachten
Die Gemeinden haben dabei den Subsidiaritätsgrundsatz (§ 4 SGB VIII, Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG) zu beachten. Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen. Ebenso ist das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen, wonach Leistungsberechtigte das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen (§ 5 SGB VIII, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG).
Überörtliche Planung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Unberührt von der örtlichen Bedarfsplanung ist die in § 80 SGB VIII vorgesehene überörtliche Planung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Benachbarte kreisangehörige und kreisfreie Gemeinden sowie Landkreise sollen ihre Planungen auf einander abstimmen. Gemeinden sollen bei dem Ausbau bzw. Betrieb von Kindertageseinrichtungen möglichst auch die Wege der kommunalen Zusammenarbeit beschreiten.
Zuständigkeit
Gesamtverantwortung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Die Gemeinden entscheiden über den örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Gesamtverantwortung für die Versorgung mit Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte). Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sollen bei der Bedarfs- und Maßnahmeplanung zusammenwirken.
Gastkinder
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
Eltern haben das Recht zwischen Einrichtungen der Kinderbetreuung und Angeboten der Kindertagespflege zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern. Dieses sogenannte Wunsch- und Wahlrecht (Art. 5 SGB VIII) kennt keine Gemeinden- oder Landkreisgrenzen. Nach dieser bundesgesetzlichen Regelung können z.B. Eltern ihre Kinder grundsätzlich auch in Einrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes anmelden (sogenannte Gastkinder). Eltern können somit gezielt Angebote in Anspruch nehmen, die ihren pädagogischen Vorstellungen entsprechen. Bei diesen Gastkindverhältnissen sieht das BayKiBiG Ausgleichsregelungen zur Finanzierung zwischen der Aufenthaltsgemeinde des Kindes und dem betroffenen Träger vor.
Kommunale Zusammenarbeit
Um Synergieeffekte zu erzielen und um Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen, sollen die Kommunen eng zusammenarbeiten. Der Landesgesetzgeber hat daher im BayKiBiG auf diese Option mehrmals hingewiesen. So sollen Gemeinden bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich zusammenarbeiten (Art. 5 Abs. 2). Ergänzend sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen Prozess unterstützen (Art. 8 Abs. 2). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ihrerseits die Gemeinden bei der Jugendhilfeplanung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2). Schließlich sind die Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 als kommunale Träger benannt.