Investitionskostenförderung nach dem Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
1Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen.
Die Investitionskostenförderung setzt voraus, dass
- die Einrichtung die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllt und
- die Einrichtung sich auf den durch die Gemeinde anerkannten Bedarf im Sinne des Art. 7 beschränkt.
Sonderprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013
Neben der regulären Investitionskostenförderung nach dem BayKiBiG läuft derzeit ein Sonderinvestitionsprogramm zur Schaffung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sonderfinanzierung Kinderbetreuungsfinanzierung.