
Asylrecht, Asylverfahren, Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber
Gem. Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Asylbewerber sind Personen, die sich auf das Grundrecht auf Asyl berufen, bei denen aber noch nicht feststeht, ob das zu Recht erfolgt, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dem Bayerischen Staatsministerium des Innern obliegt der ausländerrechtliche Vollzug.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist für die Aufnahme, die landesweite Verteilung sowie die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber zuständig.
Aktuell: Faktenblatt zu zu den Anerkennungsquoten und zu den Belegungzahlen
Rechtsgrundlagen
Die Aufnahme und der Aufenthalt asylsuchender Flüchtlinge haben ihre rechtlichen Grundlagen
- im Grundgesetz,
- im Asylverfahrensgesetz,
- im Asylbewerberleistungsgesetz
- im Aufenthaltsgesetz.
- im Aufnahmegesetz
- sowie in der Asyldurchführungsverordnung.
Siehe dazu auch den Beitrag in der Sozial-Fibel Asylbewerberleistungsgesetz