Pflegeversicherung honoriert Einsatz
70 Prozent der Pflegebedürftigen werden zuhause versorgt und betreut. Die pflegenden Angehörigen, Nachbarn und Freunde tragen die Hauptlast der häuslichen Versorgung. Ihren Einsatz honoriert die Pflegeversicherung durch die Zahlung von Pflegegeld und Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (insbesondere in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) auch dann, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Erwerbstätige Angehörige haben nach dem Pflegezeitgesetz die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen.
Entlastung für die Angehörigen
Angehörige kümmern sich nicht nur Wochen und Monate, sondern oft genug über Jahre hinweg rund um die Uhr um ihre Pflegebedürftigen. Sie sind häufig durch die lang andauernde Pflege körperlich und seelisch erschöpft, gesundheitlich gefährdet und durch die zeitliche Belastung sozial isoliert. Entlastung bieten Hilfen für pflegende Angehörige sowie Leistungen der Verhinderungspflege bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson.
Beschäftigung einer Haushalts- und Pflegehilfe
Der Anspruch auf Pflegegeld besteht auch, wenn Sie eine Haushalts- und Pflegehilfe gegen Entgelt beschäftigen. Über Ihre Stellung als Arbeitgeber lassen Sie sich bitte von Ihrer örtlichen Arbeitsagentur beraten. Informationen zur geringfügigen Beschäftigung (Haushaltsscheckverfahren) und zur Sozialversicherungspflicht finden Sie auch auf der Homepage der Minijobzentrale.
Sollten Sie eine osteuropäische Pflegehilfe in Anspruch nehmen wollen, beachten Sie bitte, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus einigen neuen Beitrittsländern der Europäischen Gemeischaft derzeit noch eingeschränkt ist. Lassen Sie sich in jedem Fall von ihrer örtlichen Arbeitsagentur beraten oder wenden Sie sich an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit.