Qualifizierung der Pflegekräfte
Vor dem Hintergrund der Veränderungen im Gesundheits- und Pflegebereich und der demografiebedingt zu erwartenden Zunahme schwerstpflegebedürftiger, multimorbid erkrankter Menschen gewinnt die Fort- und Weiterbildung in der Pflege zunehmend an Bedeutung. Nach dem Prinzip des lebenslangen Lernens fördert das Bayerische Sozialministerium seit vielen Jahren Qualifizierungsmaßnahmen in der Pflege, um die fachlichen, sozialen und personalen Kompetenzen der Pflegekräfte zu vertiefen und zu erweitern.
Zufriedenheit und gesellschaftliche Akzeptanz
Eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung führt zu einer höheren Fachlichkeit, die den Pflegbedürftigen zu Gute kommt. Darüber hinaus belegen Studien, dass Fort- und Weiterbildungen auch zu einer Verbesserung der beruflichen und persönlichen Zufriedenheit, zu geringerer Personalfluktuation und zu einem Absinken der Ausfallzeiten wegen Krankheit führen. Hohe Qualifikation fördert ferner die gesellschaftliche Akzeptanz der Pflegeberufe und steigert die Wettbewerbsfähigkeit der Pflegeanbieter.
Einheitliche Qualitätsstandards
Um einen einheitlichen Qualitätsstandard in der Pflege insbesondere auf der Führungs- und Leitungsebene in Bayern zu erreichen und Fördermöglichkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zu eröffnen, hat das Bayerische Sozialministerium im Rahmen der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) staatlich anerkannte und modular aufgebaute Weiterbildungen zur
- Einrichtungsleitung (AVPfleWoqG),
- Pflegedienstleitung (AVPfleWoqG),
- Praxisanleitung (AVPfleWoqG),sowie für die
- Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung (AVPfleWoqG),
geschaffen.
Weiterbildungseinrichtungen benötigen für die Durchführung von Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG eine staatliche Anerkennung. Das Anerkennungsverfahren kann unter www.egov.bayern.de/cwa/ elektronisch abgewickelt werden.
Übersicht über die staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen
Vergleichbare inländische Weiterbildungen werden den Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG gleichgestellt, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat (§ 58 Abs. 2 AVPfleWoqG). Unter bestimmten Voraussetzungen werden auf Antrag bei der zuständigen Behörde auch vergleichbare im Ausland erworbene Weiterbildungen den Weiterbildungen der AVPfleWoqG gleichgestellt (§ 59 AVPfleWoqG). Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Inland oder im Ausland absolvierten vergleichbaren Weiterbildungen sind die Regierungen .
Förderung von Fortbildungen
Ziel der Fortbildungsförderung der Bayerischen Staatsregierung ist es, ein qualitativ hochwertiges, fachliches und stets am Bedarf und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiertes Angebot zu unterstützen. In enger Abstimmung mit den Verbänden der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie den privaten Einrichtungsträgern werden die Fortbildungsinhalte festgelegt und regelmäßig modifiziert. Die staatliche Bezuschussung von Qualifizierungsmaßnahmen in der Pflege dient u.a. als Steuerungsinstrument für die Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen und am Bedarf orientierten Angebotes und wird als freiwillige Leistung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Antragstellung und zu den Inhalten der Förderung. Diese Informationen richten sich an alle Bildungsanbieter für den ambulanten und stationären Pflegebereich.
- Wer kann eine Förderung in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich alle Bildungsanbieter, welche Maßnahmen für die Bereiche der Altenpflege und Altenhilfe sowie ehrenamtlich Tätige anbieten. Durch die Zuwendungen des Freistaates verringern sich die Gesamtkosten und somit letztlich die Teilnahmebeiträge.
Einzelpersonen können für eine Teilnahme an Fortbildungen keine Förderung beantragen. - Grundlage der Förderung: Förderrichtlinie Fortbildung
Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen Altenarbeit und Altenpflege, Behindertenhilfe, psychiatrische Versorgung, AIDS sowie Suchtkrankenhilfe tätigen Personen der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und für Umwelt und Gesundheit
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und für Umwelt und Gesundheit vom 3. März 2011 Az.: Z1/0734.05-1/3 - Art und Inhalte der Förderung
Gefördert wird die Unterrichtsstunde/Fortbildungseinheit (FE) zu 45 Minuten mit einer festgelegten Förderpauschale (derzeit sind dies 21 Euro pro FE bzw. 24 Euro für gesondert festgelegte Schwerpunktthemen). Die Inhalte der Förderung werden auf der Basis der Förderrichtlinie Fortbildung vom Sozialministerium in Themenbereichen aufgelistet. Dieses Schreiben enthält zusätzlich alle für die Antragstellung wichtigen Informationen. - Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt – jeweils spätestens zum 31.10. für das Folgejahr - beim Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth als zuständige Bewilligungsbehörde.
Antragsformulare
Nachfolgend finden Sie die Formulare für Ihren Antrag auf Gewährung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie vom 3.3.2011.
Bitte beachten Sie dabei diese Hinweise zur Anwendung.
Formular E1: Einzelantrag (doc, 37,0 KB)
Formular E4: Sachbericht Anlage zum Verwendungsnachweis mit Ergänzungen(doc, 79 KB)
Formular E5: Einzelverwendungsnachweis (doc, 46,5 KB)
Formular E6: Teilnehmerliste (doc, 128 KB)
Formular S1: Sammelantrag (doc, 38,5 KB)
Formular S2: Zusammenfassung der Maßnahmen gegliedert nach Maßnahmeträgern (xls, 19 KB)