
Die Bayerische Staatsregierung fördert auch im Jahr 2011 die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF).
Fit for Work 2011
Förderung zusätzlicher Ausbildungsstellen in der Altenpflege in Bayern 2011
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 13.09.2011 Az.: III3/6576.01-1/7
Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsstellen in der Altenpflege im Rahmen des ESF: Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Bayern 2011
Antragsteller sind die Träger der praktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 1 AltPflG.
Der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth (Bewilligungsbehörde), eingehen. Die Antragsfrist beginnt frühestens mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Allgemeinen Ministerialblatt zu laufen.
Weitere Voraussetzungen der Förderung sind u.a.:
- Schaffung eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes. Ein solcher liegt vor,
wenn der Träger der praktischen Ausbildung in den vorangegangenen fünf Jahren vor Beginn des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses keine Altenpflegerinnen und/oder Altenpfleger ausgebildet hat oder
wenn durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses beim jeweiligen Träger der Ausbildung mehr Auszubildende nach dem AltPflG beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember in dessen bayerischen Einrichtungen beschäftigt waren.
Berechnung der bisherigen Ausbildungsleistung:
Anzahl aller Auszubildenden nach dem Altenpflegegesetz des Ausbildungsträgers in dessen bayerischen Einrichtungen am
31.12.2008: ..............
31.12.2009: ..............
31.12.2010: ..............
Summe: .................... : 3 = ..................... (Rundung: bis 0,49 abrunden)
Anzahl aller (neu eingestellten und aus den Vorjahren beschäftigten) Auszubildenden zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses, für das eine Förderung beantragt wird: ......................
Alle Ausbildungsverhältnisse, die die ermittelte Durchschnittszahl übersteigen, sind zusätzliche Ausbildungsplätze.
Ausbildungsverhältnisse mit Auszubildenden, die bei beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder auf Übergangsgeld nach den für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften haben, bleiben bei der Durchschnittsermittlung unberücksichtigt. - Ausbildung darf frühestens am 01.08.2011, spätestens am 01.01.2012 beginnen.
- Wohnsitz der/des Auszubildenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrages in Bayern.
- Ausbildungseinrichtung in Bayern.
- Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 1 AltPflG).
- Keine Förderung von Ausbildungsverhältnissen mit Auszubildenden, die bei beruflicher Weiterbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften haben.
- Die Förderung wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher Antragsteller, die im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 € erhalten haben.
Zuschusshöhe: 3.000 Euro
Bei dringenden Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Tel.: 0921 605-3388).
Die Richtlinie finden Sie im Allgemeinen Ministerialblatt
Nachfolgend finden Sie zum Herunterladen:
das Antragsformular und die Anlage