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Prüfberichte

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Allgemeine Hinweise zur Veröffentlichung der Prüfberichte

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz legt fest, dass die Berichte, welche die FQA über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen erstellt, zu veröffentlichen sind.

 

Wichtiger Hinweis:

Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde.

I. Prüfbericht

Der Prüfbericht ist eine Beschreibung der am Tag der Einrichtungsbegehung durch die FQA geprüften Schwerpunkte/Qualitätsbereiche. Die FQA prüft nur die Einhaltung von Mindeststandards. Die dabei festgestellten Ergebnisse der FQA über die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes stellen eine Momentaufnahme dar. 

Die Einrichtung wird zu den Feststellungen des Prüfberichts angehört und kann gegen den Prüfbericht der FQA vorgehen, soweit darin Feststellungen zu Mängeln enthalten sind, die sie für nicht richtig erachtet (Rechtsbehelfsbelehrung). Darüber hinaus hat die Einrichtung die Möglichkeit zur Gegendarstellung.

Um ein umfassendes Bild über die jeweilige Einrichtung und deren Qualität zu erhalten, sind die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern unverzichtbar.

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II. Daten zur Einrichtung im Prüfbericht

Neben verschiedenen Informationen über die Einrichtungsarten und die dort angebotenen Wohnformen, Therapieangebote sowie die Größe der Einrichtung sind dort auch Angaben zur Einzelzimmerquote und zur Fachkraftquote zu finden (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).
Um ein umfassendes Bild über alle in der Einrichtung vorhandenen Angebote zu erhalten, wird auf den jeweiligen Internetauftritt der Einrichtung verwiesen und auch die Besichtigung der Einrichtung vor Ort dringend empfohlen.

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III. Informationen zur Einrichtung im Prüfbericht

Im Prüfbericht werden die am Tag der Einrichtungsbegehung durch die FQA festgestellten positiven Aspekte und allgemeine Informationen ebenso wie die Qualitätsentwicklung und gebenenfalls die Qualitätsempfehlungen präsentiert. Die FQA kann nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen (keine Gewähr für Vollständigkeit!).
Um ein umfassendes Bild über alle in der Einrichtung vorliegenden positiven Aspekte zu erhalten, werden die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern dringend empfohlen.

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IV. Mängel der Einrichtung im Prüfbericht

Im Prüfbericht erfolgt die Darstellung von erstmaligen, wiederholt festgestellten und erheblichen Mängeln getrennt voneinander. Die Differenzierung nach Art der Mängel und den damit verbundenen Maßnahmen (Beratung/ Anordnung) entspricht dem gesetzlichen Prüfauftrag der FQA. Es ist darauf hinzuweisen, dass die FQA nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen kann (keine Gewähr für Vollständigkeit!).
Um ein umfassendes und aktuelles Bild über in der Einrichtung nicht mehr bzw. noch vorliegende Mängel zu erhalten, werden die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern dringend empfohlen.

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