Pflege
Landespflegeausschuss
Landespflegeausschuss
Empfehlungen 2003
Empfehlung des Landespflegeausschusses vom 27.03.2003
zur Festlegung der Eckpunkte
für Fortbildungsmaßnahmen zur Praxisanleitung
- Die Praxisanleitung muss, wie in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 in § 2 Abs. 2 ausgeführt,
von
1. einer Altenpflegerin oder einem Altenpfleger oder
2. einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger
mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist, ausgeführt werden. - Um eine möglichst zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Altenpflegegesetzes sicherzustellen, sollen die Fortbildungsseminare zur Praxisanleitung bereits im Jahr 2003 von den Fachschulen für Altenpflege und den Fortbildungseinrichtungen angeboten werden. Das Bayerische Sozialministerium fördert diese Seminare zu den jeweils aufgrund der Haushaltssituation festzulegenden Konditionen. Im Jahr 2003 beträgt die Förderhöhe 35 Euro/Unterrichtseinheit (á 45 Minuten).
- Die Qualifikation der Praxisanleitung soll durch eine Fortbildung von mindestens 128 Unterrichtsstunden (á 45 Minuten) sichergestellt werden, wobei dieser Umfang als Mindeststandard anzusehen ist.
- Die Fortbildungsinhalte sollen sich am Ausbildungsrahmenplan der praktischen Altenpflegeausbildung orientieren.
- Darüber hinausgehende Regelungen (z.B. Umfang der Freistellung etc.) bleiben hiervon unberührt.
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22. Mai 2003


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