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Insolvenzberatung

Allgemeines

Mit der 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung ist die Möglichkeit geschaffen worden, dass auch Privatpersonen - wie bisher schon juristische Personen - Antrag auf ein gerichtliches Entschuldungsverfahren stellen können. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein dreistufiges Verfahren, das sich aus einem außergerichtlichen Einigungsversuch, einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und dem vereinfachten Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensphase zusammensetzt.

Möglichkeiten und Verfahren

Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist die Vorlage einer Bescheinigung, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch durch Vergleichsvertrag mit dem Gläubiger erfolglos durchgeführt worden ist. Zu diesem Zweck können sich verschuldete Bürgerinnen und Bürger, die eine Insolvenzberatung anstreben, an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei ihrer Wahl zu wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.

Wer bietet Insolvenzberatung an?

Nach § 305 der Insolvenzordnung anerkannte Insolvenzberatungsstellen (Verzeichnis der Beratungsstellen); Rechtsanwälte und weitere rechtsberatende Berufe.

Verbesserung des Kontopfändungsschutzes

Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (Inkrafttreten zum 01.07.2010) werden die relevanten Vorschriften zum Kontopfändungsschutz geändert. Mit dieser Neuregelung wird eine deutliche Verbesserung des Schuldnerschutzes für alle Kontoinhaber erreicht werden können.

Ab 01.07.2010 muss bei den Banken auf Antrag des Schuldners ein schon bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden. Auf P-Konten wird z. B. bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen ein monatlicher Grundbetrag in Höhe von 1028,89 Euro grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfen sein. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können und dass damit die materielle Existenzgrundlage der Schuldner ohne Einschaltung der Justiz gewährleistet ist. Ab 1. Juli 2013 erhöht sich die Pfändungsfreigrenze von bisher 1.028,89 € auf 1.045,08 Euro.

Werden gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, nimmt der Kontoinhaber Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder SGB XII (Sozialhilfe) für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entgegen oder werden bestimmte Sozialleistungen oder Kindergeld gutgeschrieben, kann dieser unpfändbare Grundbetrag durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen beim Kreditinstitut erhöht werden. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen, die nach § 305 InsO als Insolvenzberatungsstellen (Link zu Verzeichnis der Beratungsstellen) zugelassen sind, können diese Bescheinigung ausstellen.

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