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Eingliederungshilfe

Aufgaben

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe -). Die Eingliederungshilfe wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ. Es ist ihre Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung, d.h., sie wird u.a. nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangig verpflichteten Leistungsträgern bestehen. Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe -) erbracht.

Leistungen

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind insbesondere

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, 
  • Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, 
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
  • Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist grundsätzlich eine von der Höhe des Einkommens und Vermögens abhängige Leistung. Manche Leistungen werden jedoch unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Erhält ein volljähriges behindertes Kind Eingliederungshilfe, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern derzeit nur in Höhe von bis zu 31,06 Euro/Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.

Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII sind in Bayern die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger zuständig, für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII die Jugendämter.

Persönliches Budget

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Teil eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Mit dem Persönlichen Budget erhalten Menschen mit Behinderung von den Rehabilitationsträgern – dazu zählen auch die Bezirke –  anstelle von Dienst- oder Sachleistungen ein eigenes Budget in Form einer Geldleistung oder eines Gutscheins, um sich daraus –  in eigener Verantwortung –  die erforderlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Zweckbestimmung des Persönlichen Budgets zu finanzieren. Als Experten in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung.

Antrag, Höhe und Leistungen des Persönlichen Budgets

Die Ausführung der Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets setzt einen Antrag voraus. Die Höhe des Persönlichen Budgets ist auf den individuell bestehenden Hilfebedarf abgestimmt. Budgetfähig sind grundsätzlich alle im SGB IX oder in anderen Leistungsgesetzen definierten Teilhabeleistungen sowie Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Leistungen der Hilfe zur Pflege im Bereich der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger besteht die Möglichkeit ein trägerübergreifendes Persönliches Budget zu erbringen (nur ein Leistungsträger - sog. Beauftragter - erlässt den Bescheid und führt auch das weitere Verfahren durch).

Weiterführende Informationen

Zusätzliche Informationen

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Wege zur Inklusion

Titel Wege zur Inklusion

Teilhabe, Selbstbestimmung und Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung. Publikation des Bezirks Oberbayern.

Broschüre, 40 Seiten, März 2011