Freifahrtberechtigung
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden gemäß § 145 Abs. 1 SGB IX von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Ab 1. September 2011 fallen die Beschränkung auf die Nutzung von Nahverkehrszügen in einem Umkreis von 50 km um den Wohnort des schwerbehinderten Menschen und dadurch auch das Streckenverzeichnis weg. Damit sind deutschlandweit und lückenlos Freifahrten im Nahverkehr möglich.
Darüber hinaus gelten weitere Vergünstigungen bei der Deutschen Bahn AG sowie im Flugverkehr.
Nachteilsausgleiche
Gesellschaftliche Anerkennung wird in besonderem Maße davon bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfang der einzelne seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Der Teilhabe am Arbeitsleben kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Für behinderte Menschen ist die Integration in das Berufs- und Erwerbsleben besonders wichtig. Aus diesem Grunde erhalten behinderte Menschen gezielte und umfassende Hilfestellung.
Rechte und Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen