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Sonderinformationen zum Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Für Betriebe, die vom aktuellen Hochwasser betroffen sind, besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wenn Arbeits- und Entgeltausfälle unvermeidbar sind und die Fördervoraussetzungen vorliegen.

Mehr Informationen finden Sie auf arbeitsagentur.de

Wenn Ihr Betrieb unmittelbar von Hochwasser betroffen ist, zum Beispiel durch Überflutung, können Sie Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses anzeigen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Ausführliche Informationen dazu, wie Sie Kurzarbeit anzeigen können sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Beispiel zu Sozialversicherungsbeiträgen, Arbeitszeitnachweisen und Urlaubsansprüchen in den entsprechenden FAQ Kurzarbeitergeld auf der Website der Bundesagentur für Arbeit

Bei Fragen können Sie sich an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden. Diesen erreichen Sie Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (gebührenfrei) unter:

0800 4 5555 20

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