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Aktuelle Informationen für Menschen mit Behinderung
Die Corona-Krise bedeutet an vielen Stellen eine außergewöhnliche Herausforderung für die gesamte Gesellschaft. In besonderer Weise können Menschen mit Behinderung davon betroffen sein. Sie gehören vielfach zu den Personen, bei denen im Falle einer Infektion mit einem schweren Krankheitsverlauf gerechnet werden müsste, da viele Menschen mit Behinderung an chronischen Erkrankungen, z. B. der Atemwege, leiden. Sie bedürfen daher des besonderen Schutzes des Staates.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat in Abstimmung mit dem Bayerischen Sozialministerium notwendige Schutzmaßnahmen ergriffen, insbesondere auch im Hinblick auf verschiedene Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Dabei geht es insbesondere darum, das Infektionsgeschehen in Bayern zu verlangsamen und gerade die vulnerable Gruppe der Menschen mit Behinderung zu schützen.
Mit den notwendigen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen können aber auch psychische und physische Belastungssituationen in den Familien und in den Einrichtungen entstehen, die ebenfalls sehr ernst zu nehmen sind. So stellt die Pandemie die Familien und die Einrichtungen der Behindertenhilfe bei der Betreuung vor viele zusätzliche Herausforderungen.
Wie alle Einrichtungen mit engem Kontakt zwischen dem Betreuungspersonal und den Menschen können Einrichtungen der Behindertenhilfe von der Krankheit COVID-19 in besonders gravierender Weise betroffen sein, mit der Folge erheblicher Ansteckungsgefahr und der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Um dieses Risiko zu verringern, mussten und müssen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, die für die Betroffenen leider auch mit Beschränkungen oder ungewohnten Pflichten einhergehen.
Bei der Abwägung über die Anordnung von Maßnahmen ist es der Staatsregierung besonders wichtig, in erster Linie die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen in den Blick zu nehmen. Den betroffenen Menschen mit Behinderung soll ihre gewohnte Tagesstruktur möglichst belassen und ihre Teilhaberechte so wenig wie möglich eingeschränkt werden.
Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen zu den im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergriffenen Maßnahmen für die Belange von Menschen mit Behinderung – auch in Leichter Sprache und Gebärdensprache.
Maßnahmen im Bereich der Werk- und Förderstätten, Berufsförderungs- und Berufsbildungswerke sowie Frühförderstellen
Konsolidierte Lesefassung der Allgemeinverfügung: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, Stand: 14. Januar 2022 - Rahmenhygieneplan Corona bei der Erbringung von Frühförderleistungen vom 22. Oktober 2021
- Konsolidierte Lesefassung des Rahmenhygieneplan-Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Stand: 14. Oktober 2021
- Rahmenhygieneplan-Corona Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX vom 25. Mai 2021
Regelungen zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten
Regelungen für stationäre Behinderteneinrichtungen
- Konsolidierte Handlungsanweisungen für Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen, Stand: 13.10.2021
- Handlungsempfehlungen (Rahmenkonzept) für ein Besuchskonzept in Alten- und Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 23. Juli 2021
- Mustermerkblatt für Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Handlungsempfehlungen für die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts zur Aufnahme und Rückverlegung in Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen vom 6. Oktober 2021
- Muster Informationsblatt zur Aufnahme in Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbringen vom 6. Oktober 2021
Die für stationäre Behinderteneinrichtungen aktuell geltenden Regelungen ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes, der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) sowie den Handlungsanweisungen und Handlungsempfehlungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP).
Aktuell (Stand: 09.12.2021) gilt folgendes:
Testnachweis- und Maskenpflicht für Beschäftigte
- Für Beschäftigte gilt eine generelle tägliche Testnachweispflicht.
- Ausnahme: Bei Geimpften / Genesen genügt ein Testnachweis zweimal pro Woche. Die Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen.
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht.
3G für Betreute bei Neu- oder Wiederaufnahme
- Für die Betreuten gilt bei Neu- oder Wiederaufnahme 3G.
- In Innenräumen gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht.
- Ausnahme: Betreute müssen keine Maske tragen, solange sie alleine oder mit einer Mitbewohnerin/einem Mitbewohner auf dem Zimmer sind. Jede andere Person, die das Zimmer betritt, Beschäftigte und Besuchspersonen, sind jedoch zum Tragen einer FFP2-Maske verpflichtet. Auch Betreute sollten dann, soweit sie dazu in der Lage sind, eine Maske tragen.
Testnachweis- und Maskenpflicht für Dritte / Besucher/innen
- Für Dritte und Besucher/innen gilt Testnachweispflicht unabhängig vom Impfstatus. Die Antigen-Testung darf maximal 24 Stunden, eine PCR-Testung 48 Stunden zurückliegen
- Es gilt FFP2-Maskenpflicht.
Maskenpflicht
Um Andere und sich selbst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) zu schützen, ist das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in bestimmten Situationen vorgeschrieben. Masken schützen vor Tröpfcheninfektionen und reduzieren je nach Art der Maske den Ausstoß und die Aufnahme virushaltiger Aerosole.
Das Tragen von Gesichtsmasken ist deshalb ein integraler Baustein des AHA-Konzeptes (Abstand - Hygiene - Alltag mit Maske), das in Verbindung mit fachgerechtem Lüften dazu geeignet ist, das Infektionsrisiko in Innenräumen und in Situationen, in denen die Abstandsregeln nicht befolgt werden können nachhaltig zu senken.
Folgende Arten von Gesichtsmasken werden am häufigsten zum Schutz vor einer Sars-CoV2-Infektion eingesetzt:
- Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
- Medizinische Gesichtsmaske / Medizinischer Mund-Nasen-Schutz (MNS)
- FFP2-Maske
Sie unterscheiden sich u. a. in ihrer Schutzwirkung hinsichtlich Eigen- und Fremdschutz. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn im Sinne der 15. BayIfSMV eine Maskenpflicht besteht, ist damit immer die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske gemeint.
Davon abweichende Pflichten zum Tragen von Masken können aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, gegeben sein.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske (Maskenpflicht).
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- innerhalb privater Räumlichkeiten,
- am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören;
- für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,
- bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,
- für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,
- aus sonstigen zwingenden Gründen.
Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur bei Veranstaltungen gemäß § 4 15. BayIfSMV.
Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sind
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Die Zutrittsverweigerung gegenüber Kundinnen und Kunden, die keine Maske tragen, unterliegt dem allgemeinen Hausrecht und wird von der BayIfSMV nicht vorgegeben. Ist der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet, so sind die dort gezogenen Grenzen zu beachten.
Für das Einhalten der Maskenpflicht durch die Kundinnen und Kunden sind diese selbst verantwortlich. Das heißt, ein Ladeninhaber muss insbesondere keine Bußgelder fürchten, wenn eine Kundin beziehungsweise ein Kunde keine Maske trägt. Hiervon unabhängig ist, dass der Ladeninhaber von seinem Hausrecht Gebrauch machen kann.
In Fällen einer Befreiung von der Tragepflicht nach BayIfSMV wird das Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung regelmäßig auch arbeitsschutzrechtlich nicht angeordnet werden können. Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz auch individuelle Merkmale von Beschäftigten berücksichtigen. Teilt der Beschäftigte dem Arbeitgeber oder z.B. dem Betriebsarzt mit, dass er aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss der Arbeitgeber daher regelmäßig auf andere Weise den Arbeitsschutz sicherstellen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind dabei, sofern möglich unter Einbeziehung des Betriebsarztes, in der Rangfolge „technisch“ vor „organisatorisch“ vor „persönlich“ festzulegen.“
Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit generell nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.
Informationen in Leichter Sprache
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu Regelungen und Maßnahmen anlässlich der Corona-Krise in Leichter Sprache. Allgemeine Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache stehen auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Verfügung.
- Hinweis zum Lesen von der Allgemein-Verfügung
- Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke (PDF)
- Video zum Thema "Corona und Impfen"
- Informationen zum Coronavirus
- Regelung zu Werk- und Förderstätten vom 21. Januar 2021 (PDF)
- Informationsblatt zur Mund-Nasen-Bedeckung am 18. Januar 2021 (PDF)
- Regelung zu Werk- und Förderstätten vom 15. Dezember 2020 (PDF)
- Einreise-Quarantäne-Verordnung, Änderung vom 08. Dezember 2020 (PDF)
- Rahmenhygieneplan Corona Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung vom 1. Dezember 2020 (PDF)
- Rahmenhygieneplan Corona Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX vom 1. Dezember 2020 (PDF)
- Allgemeinverfügung zu Regeln in stationären Einrichtungen, 10. Dezember 2020 (PDF)
- Allgemeinverfügung zu den Werk- & Förderstätten, Berufsschulen und Frühförderung vom 30. November 2020 (PDF)
- 8. BayIfSMV vom 12. November 2020
- Infoblatt "Isolation von engen Kontakt-Personen und von Verdachts-Fällen (COVID-19)“ (PDF)
- Informationen zum Tragen einer Maske gegen das Corona-Virus
Informationen in Gebärdensprache
Eine Übersicht der in Gebärdensprache übersetzte Pressekonferenzen und Videobotschaften des Ministerpräsidenten sowie wichtige Mitteilungen in leichter Sprache zum Download finden Sie auf der Seite der Bayerischen Staatsregierung.
- Übersetzung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV), in 8 Teilen
- Video in Gebärdensprache: Teil 1 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 2 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 3 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 4 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 5 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 6 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 7 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Teil 8 Übersetzung 12. BayIfSMV
- Video in Gebärdensprache: Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung - EQV vom 05.03.2021
- Video in Gebärdensprache: Kostenerstattung für persönliche Gebärdendolmetscher und Gebärdendolmetscherinnen im Impfzentrum
- Video in Gebärdensprache: Einreise-Quarantäneverordnung - EQV vom 08.12.2020
- Video in Gebärdensprache: Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (AV Isolation) vom 21.12.2020
- Video in Gebärdensprache: Allgemeinverfügung zu Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke vom 30.11.2020
- Video in Gebärdensprache: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom 10.12.2020
- Video in Gebärdensprache: Allgemeinverfügung zur Testpflicht von Reiserückkehrenden
- Video in Gebärdensprache: Infoblatt "Isolation von engen Kontakt-Personen und von Verdachts-Fällen (COVID-19)“
- Video in Gebärdensprache: "Maskenpflicht in Bayern – das müssen Sie jetzt wissen!“
- Gebärdensprache: FAQs zu Sars-CoV-2