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Schutzmaßnahmen für die bayerische Sozialwirtschaft

Informationen zum Coronavirus

Mit dem Programm sollen insbesondere Dienste und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur unterstützt werden, die ohne entsprechende staatliche Hilfsangebote wegzubrechen drohen.

Denn soziale Einrichtungen und Dienste im gemeinnützigen Bereich können kaum Gewinne machen und in aller Regel keine adäquaten Rücklagen bilden, sodass ihre Existenz besonders gefährdet ist.

Die Schutzmaßnahmen für die bayerische Sozialwirtschaft bestehen aus drei Säulen.

Erste Säule: Aufgrund des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) des Bundes erhalten soziale Dienstleister monatliche Zuschüsse von maximal 75 % der sonst anfallenden Zahlungen von den Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch (mit Ausnahme SGB V und XI).

Zweite Säule: Der Freistaat Bayern hat am 7. April 2020 das bayerische Soforthilfeprogramm Corona auch auf wirtschaftlich tätige gemeinnützige Einrichtungen mit bis zu 250 Beschäftigten ausgeweitet. Das ist ein wichtiger Schritt, um die Liquidität vieler Einrichtungen sicherzustellen.

Dritte Säule: Das am 21. April 2020 beschlossene ergänzende bayerische Programm Soziales greift dort, wo Einrichtungen nicht vom SodEG profitieren und die Soforthilfen des StMWi nicht ausreichen, um eine Existenzgefährdung zu vermeiden.

Das StMAS wird deshalb in den folgenden Bereichen zusätzlich unterstützen:

  • Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungsstätten und Familienferienstätten sind seit 18. März 2020 geschlossen. Ihnen fehlen jegliche Einnahmen bei fortlaufenden Fixkosten. Sie erfüllen als Jugendhilfeeinrichtungen einen wichtigen sozialen und bildungspolitischen Auftrag. Deshalb entschädigt der Freistaat sie für 60 % der entfallenden Einnahmen bis Ende Juli 2020.
  • Zahlreiche kleinere Träger in unterschiedlichen Bereichen erleiden ebenfalls hohe Einnahmeausfälle, was zur Gefährdung von deren Existenz führt (z. B. Ehe-/Familienberatungsstellen, Einrichtungen der Jugendarbeit, Jugendwerkstätten, Mütterzentren, etc.). Auch für diese Träger sieht der Freistaat Notmaßnahmen vor.
  • Dabei sind die Hilfen nachrangig (d.h. z.B. Betriebsausfallversicherungen und Wirtschaftshilfen gehen vor bzw. werden angerechnet).