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Entwicklungshelfer, Versicherungsschutz für
Gesetzliche Krankenversicherung
Soweit während des Vorbereitungsdienstes eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Versicherung besteht, werden die Beiträge hierfür vom Träger des Entwicklungsdienstes – bei privater Versicherung bis zu einem Höchstbetrag - übernommen Besteht keine Mitgliedschaft, wird der Krankenversicherungsschutz, wie für die Zeit des Entwicklungsdienstes, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den der Träger des Entwicklungsdienstes zugunsten des Entwicklungshelfers sowie des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder abzuschließen hat, sichergestellt. Im Gruppenvertrag richtet sich die Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Entbindung, Unfall und Arbeitsunfähigkeit nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz.
§ 7 Entwicklungshelfer-Gesetz
Gesetzliche Rentenversicherung
Es besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn der Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leistet und dies von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. Der Träger des Entwicklungsdienstes hat die Beiträge in voller Höhe allein zu tragen.
§§ 4, 166, 170 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Unfallversicherung
Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht für den Vorbereitungsdienst im Bundesgebiet sowie im Ausland und für den Entwicklungsdienst.
§ 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII
ZTräger des Entwicklungsdienstes, gesetzliche Krankenkassen; Rentenversicherungsträger; Unfallversicherungsträger