Hauptinhalt
Lebensretter
Personen, die
- bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
- Blut oder körpereigene Organe, Organteile und Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
- sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeit neben
- einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
- einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird,
stehen im Falle ihrer dadurch bedingten Verletzung unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
§ 2 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch VII
ZKommunale Unfallversicherung Bayern; Bayerische Landesunfallkasse