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Sozial-Fibel
Rentenbezug
beim Tod des Berechtigten
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder (einschließlich Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister), Eltern (einschließlich sonstiger Verwandter der aufsteigenden Linie, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern) und Haushaltsführer erhalten in dieser Reihenfolge beim Tod des Rentenberechtigten die bis Ende des Sterbemonats angefallenen laufenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung , der gesetzlichen Unfallversicherung , der Alterssicherung der Landwirte sowie der Kriegsopferversorgung ( Kriegsopfer, Hilfen für ), wenn das Rentenverfahren abgeschlossen, die Rente aber noch nicht oder nur zum Teil gewährt worden ist. War der Rentenantrag vom Versicherten gestellt, bis zum Tod aber noch nicht darüber entschieden, so sind die vorgenannten Personen in der gleichen Reihenfolge zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Entgegennahme der Leistung berechtigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen zur Todeszeit im Haushalt des Berechtigten gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Bei Stiefkindern, Enkeln und Geschwistern muss auf jeden Fall Haushaltsaufnahme, bei Pflegekindern ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft vorliegen.
Soweit keine der oben genannten Personen vorhanden sind oder diese binnen 6 Wochen nach ihrer Kenntnis auf ihre Anspruchsberechtigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet haben, gilt das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§§ 56-59 Sozialgesetzbuch I
Rente für den Sterbemonat bei schon laufend gewährten Rentenleistungen siehe Sterbemonat
Weiterbezug von Kriegsschadenrente nach dem Tod des Berechtigten siehe Kriegsschadenrente
bei Anstaltsunterbringung
Werden Rentenbezieher aufgrund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung (z. B. Strafverbüßung) untergebracht, sind laufende Renten zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Personen zu zahlen, für die sie gesetzlich unterhaltspflichtig sind, wenn sie oder die Unterhaltsberechtigten einen entsprechenden Antrag stellen.
§ 49 Sozialgesetzbuch I
bei Auslandsaufenthalt
bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Zuständig: Gesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt