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Sterbevierteljahr
Gesetzliche Rentenversicherung
In der Rentenversicherung erhält nach dem Tod des Versicherten der hinterbliebene Ehe- bzw. Lebenspartner für die auf den Sterbemonat folgenden 3 Kalendermonate die volle Versichertenrente, aus der sich die Witwen(r)rente ableitet.
§ 67 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Unfallversicherung
In der Unfallversicherung erhalten die Witwe oder der Witwer eines durch einen Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit Verstorbenen für die ersten 3 Monate nach dem Tod des Versicherten eine Witwen- oder Witwerrente in Höhe der als Vollrente berechneten Verletztenrente für den verstorbenen Versicherten.
§ 65 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII
Kriegsopferversorgung
In der Kriegsopferversorgung wird beim Tode eines Beschädigten ein Sterbegeld in Höhe des Dreifachen der letzten Versorgungsbezüge gezahlt (siehe Kriegsopfer, Hilfen für).
§ 37 Bundesversorgungsgesetz
Alterssicherung der Landwirte
In der Alterssicherung der Landwirte wird für die ersten 3 Monate nach dem Tode eines Ehegatten dem überlebenden Ehegatten Witwen- bzw. Witwerrente in Höhe der (fiktiven) Rente wegen Erwerbsminderung des Verstorbenen geleistet.
§ 23 Absatz 6 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ZGesetzliche Renten- und Unfallversicherungsträger; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau