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Versorgungskrankengeld
Das Versorgungskrankengeld steht während einer Heilbehandlung oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu, solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es beträgt 80 % des Regellohns und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
§§ 16-16h Bundesversorgungsgesetz
ZGesetzliche Krankenkassen; Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt