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Zwischenstaatliche Verträge
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Sozial- und Jugendhilfe
Angehörige von Vertragsstaaten, die sich in einem anderen Land aufhalten, erhalten je nach geltendem Übereinkommen im Bereich der Sozialhilfe und der Jugendhilfe durch zwischenstaatliche Abkommen Hilfe in der Regel wie Inländer zugesichert.
Grundsätzlich ist bei internationalen Sachverhalten darauf zu achten, welches Abkommen, Übereinkommen oder welche Verordnung konkret für die jeweilige Fallgestaltung (Thema, beteiligte Staaten, Zeitpunkt, Personenkreis, ggf. vorrangige Regelungen) Anwendung findet.
Insbesondere ist hinzuweisen z. B. auf: UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989; Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) vom 19.10.1996 (i.K. seit 01.01.2011), das für Deutschland das sog. Haager Minderjährigenschutzübereinkommen vom 1961 ablöst; Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953; Deutsch-österreichisches Abkommen über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege vom 17.01.1966; Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951; Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25.10.1980; Haager Adoptionsübereinabkommen (HAÜ) vom 29.05.1993; Europäisches Adoptionsabkommen (revidiert) vom 27.11.2008, für Deutschland in Kraft seit 01.07.2015.
Internationale Abkommen und EU-Verordnungen bestehen zudem zu familienrechtlichen Themen, die den Lebensbereich von Kindern- und Jugendlichen (insbes. Rechte in familiengerichtlichen Verfahren, Unterhalt und Sorgerecht usw.) und damit ggf. auch Themenbereiche der Jugendhilfe berühren, so z. B. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25.01.1996; sog. Brüssel IIa-Verordnung [VO EG Nr. 2201/2003] über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (wird von der VO (EU) 2019/1111, sog. Brüssel IIb-Verordnung, mit Wirkung ab August 2022 abgelöst); EG-Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 i. K. 18.06.2011; weitere Abkommen und völkerrechtliche Verträge gem. § 1 Auslandsunterhaltsgesetz wie das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007, i.K. seit 1.8.2014; Luxemburger Europäisches Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980.
§ 6 Sozialgesetzbuch VIII, Internationales Familienverfahrensgesetz von 2005, Auslandsunterhaltsgesetz von 2011
ZSozialhilfeverwaltungen und Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Bayerisches Landesjugendamt; Bundesamt für Justiz
Zur Auslandsadoption, Auslandsunterhalt und internationales Sorgerecht:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Themen_node.html
Zur Brüssel IIa-Verordnung/grenzüberschreitende Unterbringung:
https://blja.bayern.de/unterstuetzung/bruessel/index.php
Zur Brüssel IIb-Verordnung:
www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bruessel_IIb_Verordnung.html
Kriegsopferfürsorge
Im Bereich der Kriegsopferfürsorge erhalten Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer, Hilfen für) oder Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, bei einem ständigen Aufenthalt in Österreich von österreichischer Seite berufliche Ausbildung nach den Vorschriften des dort geltenden Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt und über die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung; Beschädigte nach dem österreichischen Kriegsopferversorgungsgesetz oder Heeresversorgungsgesetz erhalten bei einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung und Ausbildung sowie Schulausbildung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, mit Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie von Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz.
ZZentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Sozialversicherung
In der Sozialversicherung bestehen, insbesondere für Ausländische Arbeitnehmer, verschiedene Sozialversicherungsabkommen.