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Förderrichtlinien zum infektionsschutzgerechten Lüften
Inhaltsverzeichnis
- Drittes Landesprogramm: Förderrichtlinie zur Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte (mit Bundesförderung) für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (Anträge bis 30. November 2021)
- Zweites Landesprogramm: Förderrichtlinie zur Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte (nicht nur Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, Antragsfrist verlängert bis 31. Dezember 2022)
- Erstes Landesprogramm: Förderrichtlinien zum infektionsschutzgerechten Lüften für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (Anträge bis 30. April 2021)
- Bundesprogramm: Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren
Förderrichtlinie zur Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte (mit Bundesförderung) für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit
Das Bundeskabinett hat am 14. Juli 2021 beschlossen, sich an den Maßnahmen der Länder zur Anschaffung mobiler Raumluftreiniger in Schulen und Kitas zu beteiligen und dies über Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern zu regeln. Der Bund sieht besonderen Handlungsbedarf vor allem bei den gemeinschaftlich von Kindern, Erziehern oder Pädagogen genutzten Räumen mit nur eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren, da dieser Personengruppe derzeit kein Impfangebot gemacht werden kann.
- Fördergegenstand sind die Beschaffung, Inbetriebnahme und bzw. oder Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Gruppen- und Funktionsräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Kitas und Großtagespflegestellen (GTP); für Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT) sind nur entsprechende Räume zuwendungsfähig, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden.
- Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombination aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.
- Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Förderhöchstbetrag beträgt jeweils pro Raum für die Beschaffungskosten der Geräte 3.500 Euro, für die Kosten der Inbetriebnahme 200 Euro und für die Wartungskosten 1.000 Euro.
- Gefördert wird die Beschaffung, Inbetriebnahme und Wartung der Geräte im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 28. Februar 2022. Ein vorzeitiger Beginn ab dem 1. Mai 2021 gilt als zugelassen.
- Anträge konnten bis 30. November 2021 gestellt werden. Kreisangehörige Gemeinden stellen die Anträge für Kitas und GTP bei der Kreisverwaltungsbehörde. Kreisfreie Städte stellen die Anträge für Kitas und GTP bei der Bezirksregierung; die Träger von HPT auch bei der Bezirksregierung.
Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung ist hier abrufbar.
Das Bundeskabinett hat am 22. Dezember 2021 beschlossen, die Fristen für die Mittelbindung und für die Auszahlung um je drei Monate zu verlängern. Die Bundesmittel können nun bis zum 31. März 2022 gebunden und bis zum 31. Juli 2022 ausgezahlt werden.
FAQ Häufig gestellte Fragen zur
Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Infektionsschutzes für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren in Schulen sowie in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (VISKu12-R)
Die Förderung wird i.H.v. bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist pro Raum für Beschaffungskosten auf 3.500 Euro, für Kosten der Inbetriebnahme auf 200 Euro und für Wartungskosten auf 1.000 Euro begrenzt. Dies gilt auch bei der Beschaffung mehrerer Geräte pro Raum.
Die Förderung erfolgt aus Bundes- und Landesmitteln. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben den jeweiligen Höchstbetrag nicht übersteigen, entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger
Gefördert werden folgende Ausgabenarten:
- Beschaffungskosten (Kauf).
- Kosten der Inbetriebnahme, d. h. für die erforderliche Ersteinweisung des Personals der Einrichtungen bzw. des Trägers in die Nutzung, Bedienung und ggf. Wartung der Geräte.
- Wartungskosten, beispielsweise für Filterwechsel und den Kauf von Ersatzfiltern.
Die Kostenarten stehen separat nebeneinander, d.h. z.B. die Förderung von Wartungskosten ist auch ohne gleichzeitige (neue) Beschaffung von Geräten möglich.
Anträge können bis zum Ablauf des 30. November 2021 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bzw. Bezirksregierung mit dem elektronisch zur Verfügung gestellten Antragsformular gestellt werden.
Die Förderung erfolgt im sogenannten Windhundverfahren.
Förderanträge können für Gruppen- und Funktionsräume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gestellt werden. Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit entsprechen in der maßgeblichen Kategorisierung des Umweltbundesamts der Kategorie 2.
Eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit ist insbesondere anzunehmen für Räume
- ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr,
- in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind.
- in Kitas, wenn die Lüftungsmöglichkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit eingeschränkt ist.
Nein. Miet- und Leasingmodelle sind aufgrund der engen Zeitvorgaben des Bundesprogramms keine förderfähigen Beschaffungskosten.
Ja. Die Förderung erfolgt raum- und nicht gerätebezogen. Wenn bspw. statt eines großen Gerätes zwei bzw. mehrere kleine Geräte für einen Raum beschafft werden sollen, ist dies grundsätzlich kein Ausschlusskriterium. Der Fördersatz sowie der Höchstbetrag pro Raum ändern sich dadurch nicht.
Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten. Gegebenenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen.
Die Formulierung „sollen“ in der Förderrichtlinie ist dabei grundsätzlich als Mindestanforderung für die Förderfähigkeit zu verstehen, d.h. ein Abweichen (Unterschreitung) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der geforderte Luftdurchsatz von mehreren Geräten im Raum zusammen erreicht wird – dies scheint v.a. für Geräte mit UV-C-Technologie relevant. An der Förderung mit dem Höchstbetrag „pro Raum“ ändert sich in diesem Fall allerdings nichts. Auf die Empfehlung der Beiziehung einer Fachfirma im Hinblick auf Raumgegebenheiten, Eignung und Platzierung der Geräte ist ergänzend nochmals hinzuweisen. Dies gilt auch für die Berechnung des Raumvolumens.
Die Geräte dürfen im Dauerbetrieb einen Schalldruckpegel möglichst von 35 dB(A), jedenfalls aber von 40 dB(A) nicht überschreiten. Dieser (Maximal-)Wert wird als mit einem geordneten Kitabetrieb vereinbar erachtet. Somit kann insbesondere außerhalb der Besuchszeiten ggf. ein höherer Wert zulässig sein.
Somit muss ein Gerät (bzw. mehrere Geräte zusammen) regelmäßig beide Bedingungen – Luftdurchsatz und Schalldruckpegel – gleichzeitig erfüllen. Denn damit wird die maximale Luftreinigung innerhalb des erlaubten Schalldruckpegels im Dauerbetrieb erreicht.
Bei Geräten, die bei dem geforderten Luftdurchsatz im Dauerbetrieb den vorgegebenen Schalldruckpegel überschreiten, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn der geforderte fünf- bis sechsfache Luftdurchsatz pro Stunde auch durch kurzzeitigen intermittierenden Einsatz von Betriebsstufen mit höherem Schalldruckpegel erreicht wird.
Ein Dauerbetrieb mit reduziertem Luftdurchsatz erfüllt die Anforderungen nicht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von mobilen Luftreinigern zudem nur ergänzend zu einer freien Lüftung erfolgen soll.
Der Gleichlauf bei den technischen Anforderungen mit dem zweiten Landesprogramm dient insbes. der Ermöglichung des erhöhten Fördersatzes.
Nein. Gefördert werden nur Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.
Mobile Luftreinigungsgeräte gibt es mit unterschiedlichen Technologien. Unter die Förderung fallen folgende:
- Filtertechnologie
- UV-C-Technologie
- Ionisations- und Plasmatechnologie
Auch Kombinationen aus diesen Technologien sind möglich und förderfähig.
Andere Technologien sind nicht förderfähig.
Soweit in Geräten mit den genannten förderfähigen Technologien zusätzlich weitere Technologien integriert sind, müssen diese abschaltbar sein, damit die Geräte unter die Förderung fallen können.
Über die formulierten technischen Anforderungen hinaus kann insbesondere aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine „Positivliste“ an Geräten bzw. an Herstellern zur Verfügung gestellt werden. Ebenso ist keine Zertifizierung bzw. Bescheinigung der Förderfähigkeit für einzelne Geräte oder Hersteller möglich.
Für alle Technologien ist unter Berücksichtigung der Raumgegebenheiten (Raumvolumen, Luftführung und Luftströmungen im Raum) der Aufstellungsort im Raum sorgfältig zu planen und umzusetzen. Dazu sind keine zentralen Vorgaben möglich. Bei der Beschaffung wird generell empfohlen, eine Fachfirma beizuziehen, die die Eignung der Geräte für die konkreten Gruppen- und Funktionsräume prüft und bestätigt.
Ja. Durch die mobilen Luftreinigungsgeräte wird die Aerosol- und somit die Virenlast im Raum vermindert. Frischluft-/Sauerstoffzufuhr erfolgt durch die Geräte nicht.
Nein. Die hier maßgebliche Bundesförderung erfasst nur mobile Luftreinigungsgeräte.
Bereits in vorangegangenen Programmen geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen.
Kosten für Wartung, z.B. Kauf von Ersatzfiltern, werden auch für Geräte gefördert, die in den Jahren 2020 und 2021 beschafft worden sind, soweit sie in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit eingesetzt werden. Dies umfasst somit sowohl die im Rahmen der Landesprogramme als auch die außerhalb staatlicher Förderung beschafften Geräte. Entsprechend wird die Einhaltung der technischen Anforderungen für die Gewährung der Förderung von Wartungskosten nicht vorausgesetzt.
Förderrichtlinie zur Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte
Der Freistaat Bayern hat ein weiteres Förderprogramm zur Unterstützung der Kommunen und Träger bei der Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten aufgelegt. Damit können alle Gruppen- und Funktionsräume (z.B. Sport-, Mehrzweck- oder Therapieräume) von Kitas, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe mit Luftreinigungsgeräten ausgestattet werden.
Im Hinblick auf das aktuelle Pandemiegeschehen und insbesondere die Omikron-Variante wurde die Förderrichtlinie zur Beschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte und dezentraler Lüftungsanlagen nochmals verlängert. Die am 31. März 2022 bereits abgelaufene Antragsfrist wurde rückwirkend bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Für nach dem 31. Dezember 2021 beantragte Geräte ist eine Beschaffung nun sogar bis einschließlich 31. März 2023 möglich (bislang 31. August 2022).
Zuwendungen aus diesem Landesprogramm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; deshalb kann ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
- Fördergegenstand ist die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie von dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind.
- Mobile Luftreinigungsgeräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten.
- Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50 Prozent, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt maximal 1.750 Euro.
- Kreisangehörige Gemeinden stellen den Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde,
- kreisfreie Städte bei der Bezirksregierung und die Träger der
- HPT bei der Bezirksregierung.
- Bereits im vorangegangenen Programm geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen.
- Die Förderfähigkeit nach diesem Programm ist nicht auf Räume beschränkt, welche durch Fensteröffnung nur eingeschränkt oder gar nicht gelüftet werden können.
Die entsprechende Förderrichtlinie mit den detaillierten Voraussetzungen für die Förderung finden Sie hier.
Weitere Informationen können Sie auch der aktuellen Meldung vom 06. Juli 2021 entnehmen.
FAQ Häufig gestellte Fragen zur
Förderung von Investitionskosten für mobile Luftreinigungsgeräte in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe
Grundsätzliches
Zuwendungsfähig sind in erster Linie mobile Luftreinigungsgeräte mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration
Der Einbau zentraler oder dezentraler RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Bundesförderung "Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische (RLT-)Anlagen"
Dezentrale Lüftungsanlagen können nach dem Landesprogramm nur dann gefördert werden, wenn die Förderung nach dem Bundesprogramm im Einzelfall nicht greift. Der Einbau zentraler RLT-Anlagen ist nicht förderfähig.
Die technischen Anforderungen, die seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als erforderlich erachtet werden, sind hier einsehbar. Eine Einzelaufstellung förderfähiger Geräte oder Hersteller ist u.a. aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht möglich.
- Neuauflage Förderprogramm Lüften in Schulen und Kitas – technische Anforderungen an förderfähige Geräte (Stand: 12.07.2021)
- siehe auch Richtlinie 4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ziel ist es, möglichst alle Gruppen- und Funktionsräume (z.B. Werk-, Sport- oder Therapieräume) in Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten mit mobilen Luftreinigungsgeräten auszustatten. Es gibt keine Beschränkung auf Räume, die nicht durch Fensteröffnung ausreichend stoß- oder quergelüftet werden können.
Ja, eine zusätzliche Fensterlüftung wird auch weiterhin empfohlen. Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Nähere Ausführungen zum fachgerechten Lüften enthält der Rahmen-Hygieneplan. Durch die mobilen Luftreinigungsgeräte wird die Aerosol- und somit die Virenlast im Raum vermindert. Frischluft-/Sauerstoffzufuhr erfolgt durch die Geräte nicht.
Ja, die Maßgaben des jeweils aktuellen Rahmen-Hygieneplans sind zu beachten.
Der staatliche Förderanteil liegt bei bis zu 50 %, der Förderhöchstbetrag pro Raum beträgt maximal 1.750 Euro.
„Sollen“ ist dabei grundsätzlich als Mindestanforderung für die Förderfähigkeit zu verstehen, d.h. ein Abweichen (Unterschreitung) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Zum Beispiel, wenn der geforderte Luftdurchsatz von mehreren Geräten im Raum zusammen erreicht wird – dies scheint v.a. für Geräte mit UV-C-Technologie relevant. An der Förderung mit dem Höchstbetrag „pro Raum“ ändert sich in diesem Fall allerdings nichts. Wir weisen nochmals ergänzend auf die Empfehlung der Beiziehung einer Fachfirma im Hinblick auf Raumgegebenheiten, Eignung und Platzierung der Geräte hin.
Die Geräte müssen in der Lage sein, ausreichendes Luftvolumen an gefilterter bzw. aufbereiteter Luft bereitzustellen, um eine Förderleistung (Luftdurchsatz durch das Gerät) des fünf- bis sechsfachen Raumvolumens pro Stunde zu gewährleisten. Damit kann die Konzentration infektiöser Partikel um eine Größenordnung von bis zu 90 Prozent im Raum reduziert werden. Die Vorgabe des maximalen Schalldruckpegels von 40 dB (A) ergibt sich aus Vorgaben des Lärmschutzes.
Somit muss ein Gerät (bzw. mehrere Geräte zusammen) regelmäßig beide Bedingungen gleichzeitig erfüllen. Denn damit wird die maximale Luftreinigung innerhalb des erlaubten Schalldruckpegels im Dauerbetrieb erreicht.
Bei Geräten, die bei dem geforderten Luftdurchsatz im Dauerbetrieb den vorgegebenen Schalldruckpegel überschreiten, kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn der geforderte fünf- bis sechsfache Luftdurchsatz pro Stunde auch durch kurzzeitigen intermittierenden Einsatz (z.B. wenn der Gruppen- oder Funktionsraum gerade nicht genutzt wird) von Betriebsstufen mit höherem Schalldruckpegel erreicht wird.
Ein Dauerbetrieb mit reduziertem Luftdurchsatz erfüllt die Anforderungen nicht.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von mobilen Luftreinigern zudem nur ergänzend zu einer freien Lüftung erfolgen soll.
Die Förderung ist als Anteilfinanzierung von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgestaltet. Die Kommunen können die Beschaffung zentralisieren. Die Weiterleitung der Mittel an freie und sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen ist ebenfalls zulässig. Finanzierungsbeiträge Dritter sind uneingeschränkt möglich. Der verbleibende Eigenanteil ist von den Zuwendungsempfängern zu tragen; dabei kann die Aufteilung zwischen Erstempfänger und Letztempfängern (Kommunen und freien und sonstigen Trägern) frei vereinbart werden. Bei Geräten, die zum Einsatz in kommunal getragenen Einrichtungen bestimmt sind, ist der Eigenanteil grundsätzlich von der Kommune zu tragen. Bei Geräten, die zum Einsatz in Einrichtungen freier oder sonstiger Träger bestimmt sind, ist der Eigenanteil grundsätzlich von diesen Trägern zu tragen. Abweichungen hiervon sind jedoch zulässig (z. B. kommunale Ko-Finanzierung für freie und sonstige Träger, pauschale Aufteilung bei zentraler Beschaffung o.ä.).
Gefördert werden die Beschaffungskosten bzw. die Miet- und Leasingkosten der mobilen Luftreinigungsgeräte sowie die Kosten der Inbetriebnahme der Geräte bzw. Anlagen.
Personalkosten, Betriebs-, Wartungs- und Verwaltungskosten sind nicht förderfähig.
Ja. Die Förderung erfolgt raum- und nicht gerätebezogen. Wenn Sie bspw. statt eines großen Gerätes zwei bzw. mehrere kleine Geräte für einen Raum beschaffen möchten, ist dies grundsätzlich kein Ausschlusskriterium. Der Fördersatz und Höchstbetrag pro Raum ändern sich dadurch nicht. Die zwingenden technischen Anforderungen aus der Förderrichtlinie an die Geräte müssen aber eingehalten werden.
Antragstellung / Verwendungsnachweis
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden für Beschaffungen für Kitas oder Großtagespflegestellen (GTP). Soweit die Gemeinden nicht selbst zentral die Geräte für die Einrichtungen vor Ort beschaffen, ist eine Weitergabe der Zuwendungen unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen möglich.
Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT) sind die jeweiligen Einrichtungsträger.
- Kreisangehörige Gemeinden stellen den Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde,
- Kreisfreie Städte bei der Bezirksregierung und
- HPT bei der Bezirksregierung.
- Kitas oder Großtagespflegestellen (GTP) wenden sich bitte an ihre Gemeinden, da diese den Antrag stellen müssen.
Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Gefördert wird die Beschaffung der Geräte bis einschließlich 30. Juni 2022, wenn der Antrag bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingereicht wurde. Für nach dem 31. Dezember 2021 gestellte Anträge verlängert sich der Zeitraum bis einschließlich 31. März 2023.
Die Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) zu dokumentieren.
Bereits im vorangegangenen Programm geförderte Zuwendungsempfänger können für weitere Räume erneut Fördermittel in Anspruch nehmen.
Förderrichtlinien zum infektionsschutzgerechten Lüften für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit
Beschaffungsfrist bis 31. Juli 2021
Der Freistaat hat Hygienemaßnahmen sowie die Anschaffung von CO2-Sensoren und mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe mit insgesamt rund 23 Millionen Euro unterstützt. Die Antragstellung war bis zum 31. Dezember 2020 möglich, für mobile Luftreinigungsgeräte und CO2-Sensoren galt eine verlängerte Antragsfrist bis einschließlich 30. April 2021. Mobile Luftreinigungsgeräte und C02-Sensoren können noch bis zum 31. Juli 2021 beschafft werden.
Für die verlängerte Antragsfrist gelten folgende Förderkonditionen:
- Förderung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Höhe von bis zu 3.500 Euro pro förderfähigem Raum.
- Förderung von CO2-Sensoren anhand von Pauschalbeträgen pro betreutem Kind (in Kitas und GTP) bzw.pro genehmigter Gruppe (in HPT).
- das Familienministerium verzichtet auf einen Mindesteigenanteil der Kommunen bzw. Träger.
CO2-Sensoren messen die CO2-Konzentration und melden, wann eine Lüftung der Räume erforderlich ist. Mobile Raumluftreinigungsgeräte können für Betreuungsräumlichkeiten angeschafft werden, die nicht ausreichend gelüftet werden können, weil beispielsweise nur ein Oberlicht vorhanden ist. Eine Förderung ist nur im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Mittel möglich – diese belaufen sich auf rund 5,36 Millionen Euro. Für die Bewilligung der Anträge gilt das Prioritätsprinzip. Alle Kommunen können mit der Antragsverlängerung die Förderung für die Anschaffung von mobilen Raumluftreinigungsgeräten in Anspruch zu nehmen. Die Förderung für die Anschaffung von CO2-Sensoren können nur Kommunen beanspruchen, die die hierfür zugeteilten Fördermittel noch nicht ausgeschöpft haben.
Hier können Sie die Förderrichtlinie zum infektionsschutzgerechten Lüften herunterladen.
Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen und Zu-/Abluftventilatoren“
Die Bundesförderung für stationäre raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) läuft seit Oktober 2020.
- Sie umfasste zunächst nur Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten, u.a. in Schulen.
- Zum 11. Juni 2021 wurde sie um den Neu-Einbau von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren erweitert.
- Mit der dritten Novelle des Förderprogramms zum 10. September 2021 erfolgt zudem eine Förderung des Neueinbaus von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit.
Das Programm ressortiert im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und wird von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – ohne Länderbeteiligung – umgesetzt. Nähere Informationen: www.bafa.de/rlt