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Förderrichtlinie zur Durchführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung
(Stand 01.09.2022)
Der Freistaat Bayern hat die Landkreise und kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden, die Träger und Trägerverbände von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogische Tagesstätten und Kindertagespflegestellen) sowie die Träger von Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) bis 31. August 2022 bei der Einführung von PCR-Pool-Tests in der Kindertagesbetreuung unterstützt. Es besteht keine Pflicht, PCR-Pool-Testungen einzuführen. Eben so wenig besteht eine Pflicht der Eltern, ihre Kinder mittels PCR-Pool-Test testen zu lassen. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich.
FAQs
Gefördert wurde die zweimal wöchentliche Durchführung von PCR-Pool-Testungen in Kindertageseinrichtungen, Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT), Schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) und in der Kindertagespflege. Je durchgeführtem PCR-Pool-Test wird eine Pauschale von bis zu 55 Euro brutto erstattet. An einem Pool mussten mindestens zehn Personen teilnehmen. Ab 25 Teilnehmenden konnte der Pool geteilt werden. Wurde ein neuer Pool unterhalb der Schwelle von 25 Personen gebildet, so war dieser zusätzliche Pool nicht förderfähig.
Beispiel:
- Ab 26 Teilnehmenden waren zwei Pools möglich und förderfähig, aber nicht zwingend.
- Ab 51 Teilnehmenden waren drei Pools förderfähig, ab 76 Teilnehmenden vier Pools usw.
- Bei 45 Teilnehmenden waren nur zwei Pools förderfähig.
Die zur Auflösung eines positiven Pools erforderlichen Individualtestungen wurden nicht über die Förderrichtlinie des Freistaats Bayern finanziert. Diese Testung kann vom Labor unmittelbar nach § 4b der Coronavirus-Testverordnung des Bundes abgerechnet werden
Sofern die Organisation trägerübergreifend durch den Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die kreisangehörige Gemeinde erfolgt, kann eine Transportkostenpauschale erstattet werden. Dabei wird der einfache Weg von den Einrichtungen zum Labor berücksichtigt. Die teilnehmenden Einrichtungen müssen zu einer Route verbunden werden.
Erfolgt die Organisation der PCR-Pool-Tests auf Ebene der Träger oder Trägerverbände sind die Transportkosten nicht gesondert erstattungsfähig.
Ein Vergabeverfahren ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn ein öffentlicher Auftraggeber tätig wird. Zuwendungsempfänger müssen nur in bestimmten Fällen bei der Vergabe von Aufträgen das öffentliche Vergaberecht anwenden, vgl. dazu Nr. 3 ANBest-P bzw. ANBest-K.
Für freigemeinnützige und sonstige Träger ist bspw. bei Zuwendungen von mehr als 5 000 € und unter 100 000 € eine erleichterte Auftragsvergabe zu wirtschaftlichen Bedingungen möglich (regelmäßig Einholung von drei Angeboten), vgl. Nr. 3.2 ANBest-P. Ergänzend wird auf § 8 Abs. 4 Nr. 9 und 10 sowie § 12 Abs. 3 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) hingewiesen. Dort werden mögliche Verfahrenserleichterungen geregelt (besondere Dringlichkeit, Leistung kann nur ein bestimmtes Unternehmen erbringen).
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Regierungen unmittelbar an die Zuwendungsempfänger. Die Zuwendungsempfänger erhalten nach Ausspruch der Förderung einen Abschlag in Höhe von 80 % auf die zu erwartende Förderung. Die Festlegung der endgültigen Förderhöhe erfolgt im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Regierungen.
Bitte beachten Sie dazu auch die folgende Übersicht.