Auf dieser Seite finden Beschäftigte, Arbeitgeber, Betriebsräte sowie Veranstalter von Schulungen für Betriebsräte kompakte Antworten und Anlaufstellen zu den wichtigsten Fragen rund um Arbeits- und Tarifrecht in Bayern.
Arbeits- und Tarifrecht: Infos, FAQs & Tarifregister Bayern


FAQs für Beschäftigte
Ein Tarifvertrag gilt für Sie, wenn mindestens eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Ihr Arbeitgeber ist tarifgebunden – also Mitglied eines Arbeitgeberverbands oder hat einen Haus-/Firmentarifvertrag abgeschlossen – und Sie sind Mitglied der zuständigen Gewerkschaft.
- Ihr Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf einen bestimmten Tarifvertrag.
- Der Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Dann gilt er im Geltungsbereich auch für nicht organisierte Arbeitgeber und Beschäftigte. Ein Verzeichnis der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wird auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt.
In der Praxis wenden viele tarifgebundene Arbeitgeber den Tarifvertrag auch auf Beschäftigte an, die nicht in der Gewerkschaft sind – fragen Sie im Zweifel nach.
Kurz-Check: Arbeitsvertrag lesen, im Betrieb (Betriebsrat/Personalstelle) nachfragen, ggf. Gewerkschaft kontaktieren.
Da gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Im Betrieb:
Ihr Arbeitgeber muss die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge nach Paragraf 8 Tarifvertragsgesetz bekanntmachen, zum Beispiel durch Aushang, Auslage oder im Intranet. - Über die Gewerkschaft:
Als Mitglied erhalten Sie den Tarifvertrag von Ihrer Gewerkschaft. - Über das Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Bundestarifregister (BMAS) informieren darüber, welche Flächentarifverträge es für Ihre Branche/Region gibt und ob sie allgemeinverbindlich sind – sie versenden aber keine vollständigen Tariftexte. Auskünfte zu Firmen- / Haustarifverträgen werden nicht erteilt. Eine verbindliche Auskunft, ob ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist ebenfalls nicht möglich.
Wenn ein Tarifvertrag in Ihrem Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend gilt – das ist der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist und Sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind –, greift das sogenannte Günstigkeitsprinzip.
Sie und Ihr Arbeitgeber dürfen von tariflichen Regelungen nur abweichen, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich zulässt oder wenn die abweichende Vereinbarung für Sie günstigere Bedingungen schafft (Paragraf 4 Absatz 3 TVG).
Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag schlechtere Bedingungen als der Tarifvertrag, setzt sich im Streitfall die tarifliche Regelung durch – Ihr Arbeitgeber kann sich dann nicht wirksam auf die schlechtere Vertragsklausel berufen.
Bessere Bedingungen (zum Beispiel mehr Urlaub als im Tarifvertrag) können Sie jederzeit individuell vereinbaren. Im Zweifel holen Sie den Rat Ihres Betriebsrats oder Ihrer Gewerkschaft ein.
- Arbeitsvertrag checken: Gibt es Hinweise wie „Es gilt der Tarifvertrag XY“?
- Im Betrieb nachfragen: Betriebsrat oder Personalstelle konkret fragen, ob und welcher Tarifvertrag angewendet wird.
- Externe Stellen nutzen:
- Gewerkschaft kontaktieren (auch, wenn Sie über einen Beitritt nachdenken).
- Beim Bundestarifregister des BMAS prüfen, ob für Ihre Branche/Region Tarifverträge existieren bzw. allgemeinverbindlich sind. Auskünfte zu Firmen- / Haustarifverträgen werden jedoch nicht erteilt. Eine verbindliche Auskunft, ob ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist ebenfalls nicht möglich.
Wer regelt Löhne und Arbeitsbedingungen?
In Bayern stehen die Bedürfnisse der Beschäftigten im Mittelpunkt. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nötige Flexibilität behalten. Bürokratie soll dabei möglichst gering gehalten werden.
Arbeitsrecht ist Bundesrecht. Bayern bringt sich aktiv und konstruktiv in die Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ein und macht sich für Regelungen stark, die bestmöglich auf die Bedürfnisse der Beschäftigten und der Unternehmen abgestimmt sind.
Die Tarifautonomie der Sozialpartner – also der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – ist besonders wichtig. Sie ist in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert und gewährleistet es den Sozialpartnern, Löhne und andere Arbeitsbedingungen eigenständig auszuhandeln und in Tarifverträgen festzulegen. Der Staat hält sich an dieser Stelle raus.
Tarifregister
Das Bayerische Arbeitsministerium führt ein Tarifregister, das die in Bayern geltenden Tarifverträge auflistet – mit Ausnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.
Ein Tarifvertrag gilt, wenn alternativ folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten sind Mitglied in einem Arbeitgeberverband beziehungsweise in einer Gewerkschaft.
- Im Arbeitsvertrag wird auf einen Tarifvertrag verwiesen.
- Der Tarifvertrag wurde für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Tarifregister betreuen, sind nicht verpflichtet, Auskunft über die genauen Inhalte der Tarifverträge zu geben, und dürfen keine rechtlichen Beratungen anbieten. Anfragen zu Tarifverträgen beantworten sie jedoch als Serviceleistung nach Möglichkeit. Wer die eingetragenen Tarifverträge einsehen möchte, muss einen Termin vereinbaren, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Laut Tarifvertragsgesetz (Paragraf 8 TVG) müssen Arbeitgeber die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekannt machen. Beschäftigte, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, erhalten den für sie geltenden Tarifvertrag außerdem von ihrer Gewerkschaft. Eine weitere Anlaufstelle für Informationen zu Tarifverträgen ist das zentrale Tarifregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bayern sollen faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen haben. Ein wichtiges Instrument dafür sind Tarifverträge und – in bestimmten Branchen – ihre Allgemeinverbindlicherklärung.
Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erfolgt nach Paragraf 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) grundsätzlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Tarifverträge, die sich auf Bayern beziehen, kann das Bayerische Arbeitsministerium unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären.
Ein Tarifvertrag kann für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam einen Antrag.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint im öffentlichen Interesse geboten.
- Der Tarifausschuss stimmt mit Mehrheit zu. Der Tarifausschuss setzt sich je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und Arbeitgebern zusammen.
Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag wirkt weit über die tarifgebundenen Unternehmen hinaus: Seine Rechtsnormen gelten in seinem Geltungsbereich für alle Unternehmen sowie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie Mitglied des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Das Bundesarbeitsministerium vierteljährlich ein Verzeichnis, das alle allgemeinverbindlichen Tarifverträge auflistet.
Anerkennung von Bildungsmaßnahmen für Betriebsräte
Starke Betriebsräte sind der Schlüssel zu einer lebendigen Mitbestimmung. Durch Schulungen bleiben sie auf dem neuesten Stand und können die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen bestmöglich vertreten.
Das StMAS Bayern ist dafür zuständig, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte anzuerkennen, wenn der Veranstaltungsträger seinen Sitz in Bayern hat. Veranstalter sollten einen Antrag mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung stellen. Im Antrag geben sie
- Name und
- Sitz des Trägers,
- das Veranstaltungsprogramm mit Inhalten und zeitlichem Ablauf,
- den Veranstaltungsort sowie
- die Lehrkräfte und den vorgesehenen Teilnehmerkreis an.
Bevor das StMAS Bayern entscheidet, werden Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Sozialpartner auf Landesebene eingeholt. Sie erkennen eine Veranstaltung an, wenn sie diese als geeignet einschätzen. Geeignet bedeutet: Die Themen haben einen klaren Bezug zur Arbeit des Betriebsrats im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts. Bei dieser Einschätzung hat das StMAS Bayern einen gewissen Beurteilungsspielraum.

