Arbeitsschutz: Gefährdungen vermeiden – Infos und Rechte

Auf dieser Seite finden Sie, was im Arbeitsschutz wichtig ist. Sie erfahren, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wie Sie Arbeit sicher und gesund gestalten, welche Sonderregeln etwa für Schwangere oder Jugendliche gelten und an wen Sie sich bei Fragen oder Problemen wenden können. 

Bauarbeiter in Warnweste hält einen blauen Schutzhelm, unscharfe Kollegen im Hintergrund.
iStock/Ijubaphoto

FAQs für Arbeitgeber

Sie sorgen dafür, dass Ihre Beschäftigten sicher und gesund arbeiten. Dazu

  • ermitteln und beurteilen Sie die Gefährdungen im Betrieb,
  • legen Schutzmaßnahmen fest,
  • unterweisen Ihr Team regelmäßig und
  • dokumentieren die wichtigsten Schritte.

Das schreibt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vor.

Ja, in jedem Betrieb, egal wie groß. Sie gehen systematisch vor: Wo kann etwas passieren, wo gibt es körperliche oder psychische Belastungen (zum Beispiel Lärm, schwere Lasten, Zeitdruck)? Daraus leiten Sie konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen ab, setzen diese um, prüfen deren Wirksamkeit und dokumentieren Ihr Vorgehen.

Sie müssen auf jeden Fall eine passende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung sicherstellen. Wie viele Stunden Betreuung Sie brauchen und welches Modell passt (zum Beispiel Unternehmermodell im Kleinbetrieb), hängt von Branche und Betriebsgröße sowie dem konkreten Gefährdungspotential ab. Details enthält die für Ihren Betrieb geltende Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2.

Für besonders schutzbedürftige Personengruppen gelten zusätzliche Schutzgesetze, zum Beispiel für Schwangere und Stillende, Jugendliche, Fahrerinnen und Fahrer mit Lenkzeiten sowie Menschen in gewerblicher Heimarbeit. Sie prüfen, ob Sie solche Personen beschäftigen, und beachten die speziellen Vorgaben.

Die Bayerischen Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen sowie die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse überwachen, ob Betriebe in Bayern ihren Verpflichtungen zum Arbeitsschutz nachkommen. Dazu führen sie Besichtigungen durch, beraten die Unternehmen und verlangen die Beseitigung von festgestellten Mängeln.

FAQs für Beschäftigte

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz bieten. Dazu gehört eine geeignete Arbeitsschutzorganisation mit klaren Abläufen, aber auch passende Arbeitsmittel und erforderlichenfalls eine geeignete persönliche Schutzausrüstung. Außerdem muss Sie Ihr Arbeitgeber über Risiken und Arbeitsschutzmaßnahmen informieren und regelmäßig unterweisen. Wenn Sie Gefährdungen oder Mängel bemerken, sprechen Sie das an: Ihr Arbeitgeber muss sich darum kümmern und darf Sie wegen einer Beschwerde nicht benachteiligen.

Sobald Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit weiß, prüft er Ihren Arbeitsplatz und passt Ihre Aufgaben an, wenn das nötig ist, zum Beispiel weniger Heben, mehr Pausen oder eine Möglichkeit zum Ausruhen. Einige Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen (zum Beispiel Blei), sind für Schwangere und Stillende verboten; das Mutterschutzgesetz schützt Sie und Ihr Kind hier besonders.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, welche Arbeiten Sie machen dürfen, wie lange Sie täglich und wöchentlich arbeiten dürfen und welche Pausen Ihnen zustehen. Diese Regeln gelten zum Beispiel für einen Ferienjob, ein Praktikum oder eine Ausbildung. Ihr Arbeitgeber muss sich daran halten.

Sprechen Sie zuerst im Betrieb – zum Beispiel mit Ihrer Führungskraft oder sofern vorhanden der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärztin beziehungsweise dem Betriebsarzt oder dem Betriebsrat. Wenn sich nichts ändert oder das nicht möglich ist, können Sie sich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden, auf Wunsch auch ohne Ihren Namen zu nennen: Dort prüft man Ihren Hinweis und entscheidet, welche Schritte unternommen werden müssen.

Gesundheit am Arbeitsplatz schützen

Der Tag beginnt oft früh: Die einen steigen in ihre Schutzkleidung, die anderen starten den Rechner oder holen den Schlüssel fürs Dienstfahrzeug. Viele verbringen mehr Zeit am Arbeitsplatz als irgendwo sonst. Kein Wunder, dass er einen großen Einfluss auf die Gesundheit der Beschäftigten hat.

Arbeitgeber tragen die Gesamtverantwortung. Sie sorgen für einen geeigneten Arbeitsplatz, denken mit, prüfen nach und handeln rechtzeitig, damit alle gesund und sicher durch den Tag kommen.

Die rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts – wie dem Arbeitsschutzgesetz oder dem Arbeitszeitgesetz – bilden die Grundlage. Wer morgens zur Arbeit geht, soll abends gesund wieder daheim ankommen und auch nicht später davon krank werden.

Arbeitsplätze gibt es drinnen und draußen, zum Beispiel im Büro, in der Werkhalle, auf der Baustelle oder auf dem Lagerplatz. Menschen arbeiten dort etwa mit Werkzeugen, Maschinen, Computern oder Gefahrstoffen. Damit das gesund und sicher gelingt, muss der Arbeitsbereich geeignet eingerichtet sein.

Risiken einschätzen, Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen

Arbeitsschutz beginnt mit einem klaren Blick auf mögliche Gefährdungen. Arbeitgeber bekommen hierbei unter anderem Unterstützung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin beziehungsweise dem Betriebsarzt.

Sind Arbeitsmittel und Maschinen sicher? Fahren Fahrzeuge zu nah an Arbeitsplätzen vorbei? Auch psychische Belastungen gehören dazu – etwa durch hohen Zeit- und Leistungsdruck oder große Verantwortung. Wer solche Gefährdungen erkennt, muss handeln. Auch die Beschäftigten tragen ihren Teil dazu bei. Sie brauchen klare Unterweisungen, verständliche Abläufe und gute Begleitung. Entscheidend bleibt: Beschäftigte arbeiten sicher.

Kontrolle durch die Bayerische Gewerbeaufsicht

In Bayern überwacht die Gewerbeaufsicht, ob Betriebe die staatlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes einhalten. Wenn etwas nicht passt, veranlasst sie das Erforderliche. Auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht gibt es umfangreiche Infos, Broschüren und Merkblätter zum Thema Arbeitsschutz.

Mehr Schutz durch klare Regeln – über das Arbeitsschutzgesetz hinaus

Beschäftigte brauchen gute Bedingungen, um gesund zu arbeiten. Dafür sorgen klare Regeln. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gelten weitere Vorschriften, wie zum Beispiel:

  • Arbeitszeitrecht:
    Lange Arbeitstage, zu kurze Ruhepausen oder Nacht- / Schichtarbeit belasten Körper und Psyche. Bei zu langen Arbeitszeiten steigt zudem das Risiko für Arbeitsunfälle erheblich. Das Arbeitszeitgesetz regelt deshalb Höchstgrenzen für die Arbeitszeit, gibt Ruhepausen vor und regelt, in welchen Branchen oder Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf.
  • Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
    Wer einen Lkw oder Bus lenkt, trägt Verantwortung. Für sich und andere. Sozialvorschriften im Straßenverkehr begrenzen Lenkzeiten und schreiben Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vor.
  • Kinder- und Jugendarbeitsschutz:
    Der Einstieg ins Berufsleben ist aufregend – vor allem für junge Menschen. Ob Ferienjob, Praktikum oder Ausbildung: Kinder und Jugendliche brauchen dabei besonderen Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung geben vor, welche Tätigkeiten möglich sind und wie lange junge Menschen arbeiten dürfen, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. So bleibt die Belastung überschaubar. Körperlich und psychisch. 
  • Mutterschutz:
    In der Schwangerschaft ticken die Uhren etwas anders. Manche Tätigkeiten belasten mehr als sonst oder gefährden die Entwicklung des ungeborenen Kindes, etwa langes Stehen, schweres Tragen oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen. Arbeitgeber reagieren und gestalten den Arbeitsalltag um: Sie setzen schwangere Frauen für andere Tätigkeiten ein, ermöglichen mehr Pausen oder stellen Sitzgelegenheiten bereit. Auch in der Stillzeit bleibt dieser Schutz bestehen: damit Mutter und Kind gesund bleiben.
  • Besonderheiten der Heimarbeit:
    Das Heimarbeitsgesetz und besondere Vorschriften in verschiedenen anderen Gesetzen sorgen dafür, dass Menschen, die in Heimarbeit von zu Hause aus arbeiten, weitgehend die gleichen Rechte haben wie Beschäftigte im Betrieb und berücksichtigen gleichzeitig die besonderen Bedingungen der Heimarbeit.

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie

Technologische Veränderungen, neue Berufsbilder und Arbeitsformen, die demografische Entwicklung und die Globalisierung der Wirtschaft. – die Arbeitswelt verändert sich. Auf diese Entwicklung reagiert die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), legt gemeinsame Prioritäten und Arbeitsschutzziele von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern fest. In Arbeitsgruppen arbeiten Fachleute zusammen, um den Arbeitsschutz weiterzuentwickeln. Das Ziel: Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb stärken – auch bei neuen Herausforderungen. So bleibt der Arbeitsschutz auch in einer sich wandelnden Arbeitswelt verlässlich.

Ladenschluss in Bayern

In Bayern regelt das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG), wann Verkaufsstellen geschlossen bleiben müssen und wann es Ausnahmen gibt. Grundsätzlich müssen Verkaufsstellen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten an Werktagen (Montag bis Samstag) zwischen 20 und 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Bäckereien dürfen werktags bereits ab 5:30 Uhr öffnen. Darüber hinaus gibt es die folgenden Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten:

Gesetzlich zulässige Sonderöffnungen nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (Übersicht der Ausnahmen)
Nr. Ausnahmen Voraussetzung/Besonderheit Regelung zu Öffnungszeiten/Ladenschluss
1 Personallos betriebene Kleinstsupermärkte Verkaufsfläche bis zu 150 m², nur typisches Supermarktsortiment und kein Verkaufspersonal Dürfen auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten für den Verkauf des typischen Supermarktsortiments geöffnet sein.
2 Tankstellen, Apotheken, Verkaufsstellen auf Flughäfen und Bahnhöfen, Verkaufsstellen in Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen Verkauf eines bestimmten Sortiments (zum Beispiel Reisebedarf) Dürfen ebenfalls in den allgemeinen Ladenschlusszeiten öffnen.
3 Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditorwaren, frische Milch Besonderes Bedürfnis auch an Sonn- und Feiertagen Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen stundenweise erlaubt.
4 Verkaufsstellen in Tourismusorten Gemeindliche Rechtsverordnung Gemeinden können an Sonn- und Feiertagen den Verkauf von Tourismusbedarf zulassen.
5 Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage oder gemeindeweite verkaufsoffene Nächte an Werktagen Gemeindliche Rechtsverordnung Gemeinden können jährlich bis zu vier verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage sowie bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Nächte (werktags) freigeben.
6 Individuelle verkaufsoffene Nächte an Werktagen Vorige Anzeige des Verkaufsstelleninhabers bei der Gemeinde Verkaufsstelleninhaber können an bis zu vier Werktagen pro Jahr individuell eine verkaufsoffene Nacht durchführen.

Die Vorgabe der allgemeinen Ladenschlusszeiten dient dem Schutz der im Einzelhandel beschäftigten Arbeitnehmer, setzt den verfassungsrechtlich vorgegebenen Sonn- und Feiertagsschutz um und sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Verkaufsstellen.

Die Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Ladenschlusszeiten und setzen die Vorgaben des Bayerischen Ladenschlussgesetzes durch.

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