Betreuungsvereine informieren zur Betreuung, zu Vollmachten und Verfügungen – etwa für Alter, Krankheit oder Unfall. Sie begleiten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte, sind für Betroffene und Angehörige da. Der Freistaat Bayern fördert diese wichtige Arbeit finanziell.
Betreuungsvereine

Aufgaben der Betreuungsvereine
Manchmal braucht es Menschen, die zuhören, erklären, begleiten – genau das leisten die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsvereine.
Ihre Aufgaben:
- ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer gewinnen, sie auf ihre Aufgaben vorbereiten, begleiten und fortbilden
- Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen; zu Vollmachten, Verfügungen und allen Fragen rund um Betreuung informieren
Die Fachkräfte in den Vereinen
- informieren, wenn das Gericht eine Betreuung angeordnet hat oder anordnen will,
- unterstützen, wenn jemand selbst als rechtliche Betreuerin oder Betreuer bestellt wurde,
- informieren zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.
Wenn keine nahestehende Person zur Verfügung steht, übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Vereins die rechtliche Betreuung – oder der Verein selbst.
Wichtig zu wissen: Die Beratung durch einen Betreuungsverein ist kostenlos. Eine Mitgliedschaft ist nicht nötig.
Anerkennung als Betreuungsverein
In Bayern gehören viele Betreuungsvereine zu einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Wer einen eigenen Verein gründet, braucht diese Anbindung aber nicht. Auch eine Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verein ist möglich.
Staatliche Finanzierung der Querschnittsarbeit
Der Freistaat Bayern stärkt die Querschnittsarbeit der anerkannten Betreuungsvereine mit finanzieller Unterstützung. Das Sozialministerium trägt die Personal- und Sachkosten durch eine pauschale Finanzierung. Zuständig für das Betreuungsrecht ist das Justizministerium (StMJ).
Weitere Informationen
Folgende Links bieten Hintergrundinfos zum Betreuungsrecht – und zeigen, worauf es bei Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung ankommt.
