Gleichstellung: Rechtliche Grundlagen und Novelle 2025

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet und Gleichstellung verantwortet, findet hier die rechtlichen Grundlagen – Infos zum Bayerischen Gleichstellungsgesetz und dessen Novellierung 2025.

Ein Angestellter im Rollstuhl unterhält sich mit seiner lächelnden Kollegin an einem Schreibtisch in einem hellen Büro.
Edwin Tan

FAQs

Das Bayerische Gleichstellungsgesetz gilt für die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Seit 16. Juli 2025 gilt das novellierte Gesetz. Gleichstellungsbeauftragte bzw. die Dienststellen arbeiten jetzt mit einheitlichen Mustervorlagen für die Erstellung von Gleichstellungskonzepten, einer geregelten Amtszeit von fünf Jahren für die Gleichstellungsbeauftragten und einem klaren Aufgabenprofil für ihre Stellvertretung. Neu: Wer Unterstützung sucht, findet sie auch über die Vernetzungsstelle – und bei Konflikten steht ein Mediationsverfahren bereit.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 BayGlG müssen die Dienststellen unverzüglich nach der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten die Namen der Gleichstellungsbeauftragten an die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern übermitteln. Auch die Gleichstellungskonzepte und tabellarischen Datenübersichten gehen an die Leitstelle. Wir bitten um Übermittlung an:

Unsere Gleichstellungsbeauftragten sind die ersten Ansprechpersonen für Gleichstellung im Arbeitsalltag. Sie sorgen dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben in der Behörde ankommen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre.

Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein Beanstandungsrecht (Artikel 18 Absatz 1 und 2 BayGlG). Wenn auch das nicht weiterhilft, steht das neue Mediationsverfahren nach Artikel 18 Absatz 3 BayGlG zur Verfügung.

Fragen gerne an:

Wer in Forschung, Lehre oder Kunst tätig ist, fällt unter Artikel 22 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Für nichtwissenschaftliches Hochschulpersonal gilt das BayGlG.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern helfen Ihnen gerne weiter.

Das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGIG)

Seit 1996 regelt das Bayerische Gleichstellungsgesetz, dass Frauen und Männer im öffentlichen Dienst gleiche Chancen haben: bei Einstellung, Aufstieg und Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Seit 16. Juli 2025 gilt die novellierte Fassung.

Das Gesetz verpflichtet Behörden und öffentliche Einrichtungen zu konkreten Schritten. Es verfolgt drei Ziele:

  • mehr Frauen und Männer in Bereichen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind
  • gerechte Chancen auf Aufstieg und Entwicklung – unabhängig vom Geschlecht
  • bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Die Novellierung 2025 – was ist neu?

Die Reform 2025 macht das Gleichstellungsgesetz praxistauglicher: mit einheitlichen Formularen, klaren Zuständigkeiten und neuen Strukturen für die Zusammenarbeit.

Das ist neu:

  • Einheitliche Gleichstellungskonzepte durch Musterformulare
  • Berichte und Daten gehen an die Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Gleichstellungsbeauftragte haben eine Amtszeit von fünf Jahren und klar geregelte Zuständigkeiten
  • Pflicht zur Bekanntgabe der Namen der Gleichstellungsbeauftragten an die Leitstelle
  • klares Aufgabenprofil für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte
  • ein Mediationsverfahren für Konflikte rund um Gleichstellung
  • eine Vernetzungsstelle für kommunale Gleichstellungsbeauftragte in ganz Bayern

Weitere rechtliche Grundlagen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern erarbeiten derzeit einen Praxisleitfaden zum novellierten BayGlG. Er erscheint noch im Jahr 2026 und klärt Ihre wichtigsten Fragen rund um das BayGlG.

Wer in Forschung, Lehre, Kunst oder Studium an einer bayerischen Hochschule tätig ist, fällt unter Artikel 22 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG).

Für nichtwissenschaftliches Hochschulpersonal gilt das Bayerische Gleichstellungsgesetz (BayGlG).

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