Ganztagssbildung und -betreuung: Gesetzliche Grundlagen in Bayern

Ab Schuleintritt haben Erstklässlerinnen und Erstklässler künftig in Bayern Anspruch auf einen Platz in der Ganztagsbetreuung, ab dem Schuljahr 2029/30 gilt das bis zur vierten Klasse. Hier erfahren Sie als Eltern, was sich für Sie ändert – und als Kommune, wie Sie den Ausbau planen, finanzieren und den Bedarf vor Ort ermitteln.

Mehrere Kinder rennen auf einem sandigen Weg im Park einem Fußball hinterher; im Vordergrund zwei Kinder in blauen und grauen Jacken, im Hintergrund Erwachsene und Bäume.
StMAS/Lara Freiburger

FAQs: Ganztagsbetreuung: Gesetzliche Grundlagen in Bayern

Am 1. August 2026 wird bundesgesetzlich in ganz Deutschland eine Neuregelung eingeführt. Jedes Kind hat ab Schuleintritt – in Bayern damit ab Mitte September – einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung (Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII).

  • Mit dem Schuljahr 2027/2028 erweitert er sich auf die 2.,
  • Mit dem Schuljahr 2028/2029 auf die 3. und
  • Mit dem Schuljahr 2029/2030 auf die 4. Klassenstufe.

Der Anspruch umfasst montags bis freitags acht Stunden täglich inklusive Unterricht; er gilt auch in den Ferien, wobei das Land bis zu vier Wochen Schließzeit vorsehen darf.

Brauchen Sie ganztägige Betreuung außerhalb der Schule, steht Ihnen in Bayern ein Hort oder ein „Haus für Kinder“ zur Verfügung. Diese Angebote fallen unter das Recht der Kinder- und Jugendhilfe und das BayKiBiG. Fachkräfte betreuen Ihr Kind nachmittags bis in den frühen Abend und fast die gesamten Ferien. Elternbeiträge setzt Ihre Kommune bzw. der Träger fest; das Mittagessen ist häufig eingeschlossen

Details zu schulischen Ganztagsangeboten erhalten Sie beim StMUK Bayern.

Besucht Ihr Kind eine offene oder gebundene Ganztagsschule, fallen in Bayern keine Elternbeiträge an; kostenpflichtig sind nur das Mittagessen und freiwillige Zusatzmodule oder Ferienbetreuung.

Entscheiden Sie sich für einen Hort oder ein „Haus für Kinder“, setzt Ihre Kommune bzw. der Träger Elternbeiträge fest.

Bei geringem Einkommen können die Beiträge auf Antrag nach Paragraph 90 SGB VIII vollständig oder teilweise erlassen/übernommen werden.

So beantragen Sie als bayerische Kommune eine Investitionskosten­förderung für neue Ganztagsplätze – kurz erklärt:

Sobald sich Ihr Ausbauvorhaben konkretisiert haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Bezirks­regierung. Dort erhalten Sie alle Antrags­formulare sowie die aktuelle Förderrichtlinie des Landesförder­programms „Ganztagsausbau“.

Dem Antrag fügen Sie unter anderem folgende Unterlagen bei:

  • Vor allem bei Hortplätzen eine kommunale Bedarfs­feststellung nach BayKiBiG
  • ein Bau- bzw. Raum- und Betriebskonzept (Neu- oder Umbau, Ausstattung)
  • einen Kosten- und Finanzierungs­plan mit Eigenanteil der Kommune
  • einen Beschluss des zuständigen kommunalen Gremiums (Gemeinde-/Stadtrat, Kreistag)

Nach Prüfung erlässt die Bezirks­regierung den Zuwendungs­bescheid und ruft die Mittel ab. Ausführliche Infos zum Förderprogramm finden Sie hier:

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder der ersten Klassenstufe in Bayern Anspruch auf einen Platz in der Ganztagsbetreuung – in der Schule oder in Einrichtungen der Jugendhilfe. Jedes Jahr kommt eine Klassenstufe dazu, ab dem Schuljahr 2029/30 gilt der Anspruch für alle Kinder bis zur vierten Klasse.

Zuständig für die Ganztagsbetreuung sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bis 2029 beteiligt sich der Freistaat an den Investitionskosten für jeden neuen Platz.

Ganztagsausbau in Bayern: Förder­rahmen & Umsetzung

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder der ersten Klassenstufe in Bayern Anspruch auf einen Platz in der Ganztagsbetreuung – in der Schule oder in Einrichtungen der Jugendhilfe. Jedes Jahr kommt eine Klassenstufe dazu, ab dem Schuljahr 2029/30 gilt der Anspruch für alle Kinder von der ersten bis zur vierten Klasse.

Adressat des Rechtsanspruchs sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bis 2029 beteiligt sich der Freistaat an den Investitionskosten für jeden neuen Platz.

Kontakt­stellen der sieben bayerischen Regierungs­bezirke zum Ganztags­ausbau

Fragen zum Landesförderprogramm Ganztagsausbau beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den zuständigen Bezirksregierungen:

E-Mail
Ganztagsausbau@reg-ob.bayern.de
E-Mail
Ganztagsausbau@reg-nb.bayern.de
E-Mail
Ganztagsausbau@reg-opf.bayern.de
E-Mail
Ganztagsausbau@reg-ofr.bayern.de
E-Mail
Ganztagsausbau@reg-mfr.bayern.de
E-Mail
Ganztagsausbau@reg-ufr.bayern.de
E-Mail
Ganztagsausbau@reg-schw.bayern.de

Ganztags­bedarf planen: Leitfaden für bayerische Kommunen

Als Kommune sorgen Sie für ausreichend Ganztagsplätze – passend zu den Bedürfnissen vor Ort und Ihrem Haushalt. Der Praxisleitfaden hilft bei den zentralen Fragen: Wie stellen Sie den Bedarf verlässlich fest? Wer gehört an den Planungstisch? Wie nutzen Sie staatliche Fördermöglichkeiten?

Ganztagsbedarf ermitteln: Landesstudie und eigene Erhebung

2023 hat das StMAS Bayern eine repräsentative Bedarfserhebung beauftragt, die zeigt, was sich Eltern grundsätzlich wünschen, und Ihnen als Kommune eine erste Orientierung gibt. Die eigene Bedarfserhebung vor Ort bleibt trotzdem Ihre Aufgabe: In Passau braucht es andere Modelle als am Ammersee, in Würzburg andere als im Bayerischen Wald. Die Menschen vor Ort wissen am besten, was sie wirklich brauchen.

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